Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

In Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

– werden in Anlage 1 die Worte „Liechtenstein und die Schweiz dürfen“ durch die Worte „Liechtenstein darf“ ersetzt; in Absatz 2 werden die Worte „können Liechtenstein und die Schweiz“ durch die Worte „kann Liechtenstein“ und die Worte „ihrer Agrarpolitik“ durch die Worte „seiner Agrarpolitik“ ersetzt;

– werden in Anlage 3 die Worte „-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.“ gestrichen.