Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abwicklung der Gesellschaft

§ 11. (1) Die Abwicklung besorgen die Geschäftsführer. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

(2) Auf die Auswahl der Abwickler ist Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz der EWIV-Verordnung sinngemäß anzuwenden.