Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 12. Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.