Kündigung durch den Privatgläubiger
§ 10. Bei einer Kündigung nach § 339 Abs. 1 EO scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kündigung durch den Privatgläubiger
§ 10. Bei einer Kündigung nach § 339 Abs. 1 EO scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.