Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Europaschutzgebiete FFH-Gebiete

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein

(1)

1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 37 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Puchenstuben, St. Anton an der Jeßnitz und Ybbsitz. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. Die Anlagen 1 bis 37 zu (LGBl. 5500/6–4) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

- der Bezirkshauptmannschaft Amstetten

- der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld

- der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs

- der Gemeinde Annaberg

- der Marktgemeinde Gaming

- der Marktgemeinde Göstling an der Ybbs

- der Gemeinde Gresten-Land

- der Marktgemeinde Lunz am See

- der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee

- der Gemeinde Puchenstuben

- der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz

- der Marktgemeinde Ybbsitz

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203A00, sind folgende:

- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3140 Armleuchteralgen-Gesellschaften

3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber Gesellschaften

3220 Alpine Flüsse und ihre krautige Übergangsvegetation

3240 Alpine Flüsse mit Lavendelweiden-Sandorn-Ufergebüsch

3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften

4070 Karbonat-Latschengebüsch*

6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*

6170 Alpine Kalkrasen

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6230 Borstgrasrasen*

6410 Pfeifengraswiesen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

6520 Goldhaferwiesen

7110 Naturnahe lebende Hochmoore*

7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore

7150 Torfmoor-Schlenken

7220 Kalktuffquellen*

7230 Kalkreiche Niedermoore

8120 Kalk- und Schieferschutthalden

8130 Thermophile Kalkschutthalden der Alpen

8160 Kalkhaltige Schutthalden der collinen und montanen Stufe Mitteleuropas*

8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer Felsspaltenvegetation

8240 Nackter kalkreicher Fels*

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9130 Mullbraunerde-Buchenwälder

9140 Subalpiner Buchenwald mit Ahorn

9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91D0 Moorwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

9410 Bodensaure Fichtenwälder

- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Braunbär* (Ursus arctos), Luchs (Lynx lynx), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Koppe (Cottus gobio), Alpenbock* (Rosalia alpina), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Frauenschuh (Cypripedium calceolus), Rudolph-Halsmoos (Tayloria rudolphiana).

(3) Für das FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

- unbelasteten, stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

- weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,

- natürlichen, unbeeinflussten alpinen Lebensräumen,

- natürlichem trockenen Grasland mit Verbuschungsstadien,

- naturnahem feuchten Grasland mit typischem Wasserhaushalt,

- extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offen gehalten werden,

- Hoch- und Niedermooren mit natürlichem Wasserhaushalt ohne relevante Nährstoffeinträge,

- möglichst störungsfreien felsigen Lebensräumen,

- großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,

- repräsentativ, großflächig zusammenhängenden Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,

- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben, Sommerquartieren sowie Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,

- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes () der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.