Die NÖ Landesregierung hat am 14. April 2020 aufgrund des und 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 verordnet:
Die Pläne sind teilweise durch Auflage kundgemacht.
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand
Die im Folgenden beschriebenen Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) werden zu besonderen Schutzgebieten erklärt. Für diese Gebiete mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” werden Schutzgegenstände, Erhaltungsziele und notwendigeErhaltungsmaßnahmen festgelegt.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
2. Abschnitt
Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiete
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 20 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Absdorf, Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Grafenegg, Grafenwörth, Hausleiten, Kirchberg am Wagram, Klosterneuburg, Königsbrunn am Wagram, Korneuburg, Krems an der Donau, Langenrohr, Langenzersdorf, Leobendorf, Muckendorf-Wipfing, Rohrendorf bei Krems, Spillern, St. Andrä-Wördern, Stockerau, Traismauer, Tulln an der Donau, Zeiselmauer-Wolfpassing und Zwentendorf an der Donau. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 20 zu (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
- der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
- der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
- der Bezirkshauptmannschaft Tulln
- der Stadt Krems an der Donau
- der Marktgemeinde Absdorf
- der Marktgemeinde Furth bei Göttweig
- der Gemeinde Gedersdorf
- der Marktgemeinde Grafenegg
- der Marktgemeinde Grafenwörth
- der Marktgemeinde Hausleiten
- der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram
- der Stadtgemeinde Klosterneuburg
- der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram
- der Stadtgemeinde Korneuburg
- der Marktgemeinde Langenrohr
- der Marktgemeinde Langenzersdorf
- der Marktgemeinde Leobendorf
- der Gemeinde Muckendorf-Wipfing
- der Gemeinde Rohrendorf bei Krems
- der Marktgemeinde Spillern
- der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern
- der Stadtgemeinde Stockerau
- der Stadtgemeinde Traismauer
- der Stadtgemeinde Tulln an der Donau
- der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing
- der Marktgemeinde Zwentendorf an der Donau
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Tullnerfelder Donau-Auen, AT 1206V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau- Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- gebietstypischem Mosaik aus Waldbeständen, Augewässern und Offenlandlebensräumen,
- störungsfreien Waldbeständen mit für Großgreifvögel geeigneten Horstbäumen,
- alt- und totholzreichen Waldbeständen mit naturnaher Baumartenzusammensetzung,
- naturnahen und störungsfreien Altwässern und Schilfbeständen,
- Gewässerabschnitten mit einer naturnahen Fließgewässerdynamik und einer entsprechenden Dynamik der Uferzonen,
- extensiv bewirtschafteten Auwiesen, Heißländen und Dämmen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 36 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Puchenstuben, Schwarzenbach an der Pielach und St. Anton an der Jeßnitz. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 36 zu (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
- der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
- der Gemeinde Annaberg
- der Marktgemeinde Gaming
- der Marktgemeinde Göstling an der Ybbs
- der Gemeinde Gresten-Land
- der Marktgemeinde Lunz am See
- der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee
- der Gemeinde Puchenstuben
- der Gemeinde Schwarzenbach an der Pielach
- der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,
- repräsentativen, großflächig zusammenhängenden Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,
- mosaikartig verteilten Altholzinseln mit stark dimensioniertem, stehendem Totholz,
- Laubbaumbeständen in den großflächigen Wirtschaftswäldern,
- möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte usw.,
- zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen,
- extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offengehalten werden.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 14 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Deutsch-Altenburg, Eckartsau, Engelhartstetten, Fischamend, Groß- Enzersdorf, Hainburg an der Donau, Haslau-Maria Ellend, Mannsdorf an der Donau, Orth an der Donau, Petronell-Carnuntum, Scharndorf und Schwechat. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 14 zu (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
- der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
- der Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg
- der Marktgemeinde Eckartsau
- der Marktgemeinde Engelhartstetten
- der Stadtgemeinde Fischamend
- der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
- der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau
- der Gemeinde Haslau-Maria Ellend
- der Gemeinde Mannsdorf an der Donau
- der Marktgemeinde Orth an der Donau
- der Marktgemeinde Petronell-Carnuntum
- der Gemeinde Scharndorf
- der Stadtgemeinde Schwechat
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Donau-Auen östlich von Wien, AT1204V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- Flussabschnitten und Nebengewässern mit einer charakteristischen, großflächig wirksamen Überschwemmungsdynamik und der daraus resultierenden Habitatausstattung,
- freier Fließstrecke der Donau und dem Potenzial zur Entwicklung von Flussschotter-Lebensräumen,
- für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
- Feuchtbiotopen mit Schilfbeständen,
- störungsfreien Fortpflanzungsgewässern bzw. Schilfbeständen,
- Waldbeständen der Weichen und der Harten Au mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung, Alters- und Zerfallsphasen und einem Totholzanteil,
- störungsfreien Altholzbeständen mit für Großgreifvögel geeigneten Horstbäumen,
- Eichen (v.a. Stieleiche) in den Auwäldern,
- ausgedehnten Überschwemmungsflächen, teilweise spät gemähten Feuchtwiesen und sonstigen nahrungsreichen (Feucht-)Grünlandflächen,
- mosaikartig verteilten Offenlandinseln im Auwaldgebiet, insbesondere an strukturreichen Heißlände-Komplexen mit einem Anteil an niedrigen Gehölzen (Dornsträuchern) und Halbtrockenrasen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Donau-Auen und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 7 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Fischau-Brunn, Enzesfeld-Lindabrunn, Höflein an der Hohen Wand, Hohe Wand, Leobersdorf, Markt Piesting, Matzendorf-Hölles, St. Egyden am Steinfeld, Weikersdorf am Steinfelde, Willendorf, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Würflach. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 7 zu (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Baden
- der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
- der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
- der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn
- der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn
- der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand
- der Gemeinde Hohe Wand
- der Marktgemeinde Leobersdorf
- der Marktgemeinde Markt Piesting
- der Gemeinde Matzendorf-Hölles
- der Gemeinde St. Egyden am Steinfeld
- der Gemeinde Weikersdorf am Steinfelde
- der Gemeinde Willendorf
- der Marktgemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf
- der Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl
- der Gemeinde Würflach
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Nordöstliche Randalpen, AT1212000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- offener Weingartenkulturlandschaft bzw. kleinstrukturierter Ackerbaulandschaft entlang der Thermenlinie,
- strukturreichen, weitgehend extensiv und pestizidfrei bewirtschafteten Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten und einer ausreichenden Anzahl von Einzelbäumen und Solitärgehölzen, Rainen und kleinen Brachen,
- strukturreichen Weidelandschaften mit verstreuten Einzelbäumen und Solitärgehölzen,
- verschiedenen Waldbeständen mit einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und mit einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,
- Primärstandorten des Waldtyps Mediterrane Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern,
- naturnahen Übergängen von Wald- zu Offenlandflächen entlang der Thermenlinie mit eingestreuten Halbtrockenrasen,
- Feucht- und Tal-Fettwiesen durch Beibehaltung der extensiven und typenbezogenen Nutzung,
- Magerwiesen und -weiden (Halbtrockenrasen),
- zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen (Hohe Wand, Fischauer Vorberge).
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Machland Süd
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 und 2 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Ardagger und Wallsee-Sindelburg. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 und 2 zu (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Amstetten
- der Marktgemeinde Ardagger
- der Marktgemeinde Wallsee-Sindelburg
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Machland Süd, AT1218V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- ausgedehnten (Feucht-)Wiesen als Überschwemmungsflächen,
- spät gemähtem Grünland sowie Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, Gräben, Flutmulden, Buschgruppen usw. als Mahd-Refugien für Wiesenvögel,
- durchströmten Nebengewässern mit einer naturnahen Gewässerdynamik und einer funktionierenden Verbindung mit der Donau,
- reichhaltig strukturierten Waldbeständen mit einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 22 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Alberndorf im Pulkautal, Eggenburg, Guntersdorf, Hadres, Hardegg, Haugsdorf, Hollabrunn, Maissau, Pernersdorf, Pulkau, Ravelsbach, Retz, Retzbach, Röschitz, Schrattenthal, Seefeld-Kadolz, Sitzendorf an der Schmida, Straning-Grafenberg, Zellerndorf und Ziersdorf. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 22 zu (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn
- der Bezirkshauptmannschaft Horn
- der Gemeinde Alberndorf im Pulkautal
- der Stadtgemeinde Eggenburg
- der Marktgemeinde Guntersdorf
- der Marktgemeinde Hadres
- der Stadtgemeinde Hardegg
- der Marktgemeinde Haugsdorf
- der Stadtgemeinde Hollabrunn
- der Stadtgemeinde Maissau
- der Marktgemeinde Pernersdorf
- der Stadtgemeinde Pulkau
- der Marktgemeinde Ravelsbach
- der Stadtgemeinde Retz
- der Gemeinde Retzbach
- der Marktgemeinde Röschitz
- der Stadtgemeinde Schrattenthal
- der Marktgemeinde Seefeld-Kadolz
- der Marktgemeinde Sitzendorf an der Schmida
- der Marktgemeinde Straning-Grafenberg
- der Marktgemeinde Zellerndorf
- der Marktgemeinde Ziersdorf
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Westliches Weinviertel, AT1209000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,
- einer extensiven Landwirtschaft mit abwechslungsreicher Fruchtfolge,
- möglichst störungsfreien Brut- und Nahrungsflächen für die Großtrappen,
- Stilllegungs- bzw. Brachflächen in der ackerbaudominierten Kulturlandschaft,
- Fluss- bzw. Bachtallandschaften mit ursprünglichem Abflussregime und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen),
- Schilfröhrichten an den Fluss- bzw. Bachuferbereichen und verschilften Ackerbrachen,
- ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben und Buschgruppen,
- strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Rainen, gebüschdurchsetzten Böschungen und Heckenzügen sowie mit zahlreichen (hochstämmigen) Obst- bzw. Nussbäumen,
- naturnahen Zonen an den Dorfrändern mit einem hohen Obst- bzw. Nussbaumanteil,
- straßen- bzw. wegbegleitenden Alleen aus hochstämmigen Obst- bzw. Nussbäumen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 32 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Altenburg, Burgschleinitz-Kühnring, Droß, Dürnstein, Eggenburg, Gars am Kamp, Gedersdorf, Gföhl, Grafenegg, Grafenwörth, Hadersdorf-Kammern, Horn, Jaidhof, Krems an der Donau, Krumau am Kamp, Langenlois, Lengenfeld, Meiseldorf, Pölla, Rastenfeld, Röhrenbach, Rohrendorf bei Krems, Rosenburg-Mold, Schönberg am Kamp, Senftenberg, St. Bernhard-Frauenhofen, St. Leonhard am Hornerwald, Straß im Straßertale, Stratzing und Zwettl-Niederösterreich. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 32 zu (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Horn
- der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
- der Bezirkshauptmannschaft Tulln
- der Bezirkshauptmannschaft Zwettl
- der Stadt Krems an der Donau
- der Gemeinde Altenburg
- der Marktgemeinde Burgschleinitz-Kühnring
- der Gemeinde Droß
- der Stadtgemeinde Dürnstein
- der Stadtgemeinde Eggenburg
- der Marktgemeinde Gars am Kamp
- der Gemeinde Gedersdorf
- der Stadtgemeinde Gföhl
- der Marktgemeinde Grafenegg
- der Marktgemeinde Grafenwörth
- der Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern
- der Stadtgemeinde Horn
- der Gemeinde Jaidhof
- der Marktgemeinde Krumau am Kamp
- der Stadtgemeinde Langenlois
- der Marktgemeinde Lengenfeld
- der Gemeinde Meiseldorf
- der Marktgemeinde Pölla
- der Marktgemeinde Rastenfeld
- der Gemeinde Röhrenbach
- der Gemeinde Rohrendorf bei Krems
- der Gemeinde Rosenburg-Mold
- der Marktgemeinde Schönberg am Kamp
- der Marktgemeinde Senftenberg
- der Gemeinde St. Bernhard-Frauenhofen
- der Marktgemeinde St. Leonhard am Hornerwald
- der Marktgemeinde Straß im Straßertale
- der Marktgemeinde Stratzing
- der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Kamp- und Kremstal, AT1207000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- großflächigen und naturnahen Wäldern mit hohem Laubwaldanteil,
- naturnahen Auwäldern (mit natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung und Altersstruktur) entlang Kamp und Krems sowie ihrer Nebengewässer,
- großflächigen, standortheimischen Waldbeständen (sowohl in Au-, Hang- als auch Plateauwäldern) mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum sowie Totholzanteil,
- möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,
- Offenland, also der offenen und auch überwiegend von Weingärten dominierten Kulturlandschaft (v.a. entlang des unteren Kamp- und Kremstales),
- großflächigen Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter (im Teilraum Horner Becken und benachbarte Ackerbaulandschaften),
- strukturreichen, bewirtschafteten (Hang-)Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen,
- strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten Sonderstandorten wie (Halb-) Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,
- Magerwiesen und (Halb-)Trockenrasen,
- weitgehend unverbauten und strukturreichen Flussuferabschnitten mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
- Fluss- bzw. Bachtallandschaften mit ursprünglichem Abflussregime und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen),
- zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Wienerwald – Thermenregion
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 68 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Alland, Altenmarkt an der Triesting, Altlengbach, Asperhofen, Bad Vöslau, Baden, Berndorf, Brand-Laaben, Breitenfurt bei Wien, Brunn am Gebirge, Eichgraben, Furth an der Triesting, Gaaden, Gablitz, Gießhübl, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Hainfeld, Heiligenkreuz, Hinterbrühl, Hirtenberg, Kaltenleutgeben, Kaumberg, Klausen-Leopoldsdorf, Klosterneuburg, Königstetten, Kottingbrunn, Laab im Walde, Leobersdorf, Maria-Anzbach, Maria Enzersdorf, Mauerbach, Mödling, Neulengbach, Neustift-Innermanzing, Perchtoldsdorf, Pfaffstätten, Pottenstein, Pressbaum, Purkersdorf, Sieghartskirchen, Sooß, St. Andrä-Wördern, Traiskirchen, Tulbing, Tullnerbach, Weissenbach an der Triesting, Wienerwald, Wolfsgraben und Zeiselmauer-Wolfpassing. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 68 zu (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Baden
- der Bezirkshauptmannschaft Mödling
- der Bezirkshauptmannschaft Tulln
- der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
- der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
- der Marktgemeinde Alland
- der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting
- der Marktgemeinde Altlengbach
- der Marktgemeinde Asperhofen
- der Stadtgemeinde Bad Vöslau
- der Stadtgemeinde Baden
- der Stadtgemeinde Berndorf
- der Gemeinde Brand-Laaben
- der Marktgemeinde Breitenfurt bei Wien
- der Marktgemeinde Brunn am Gebirge
- der Marktgemeinde Eichgraben
- der Gemeinde Furth an der Triesting
- der Gemeinde Gaaden
- der Marktgemeinde Gablitz
- der Gemeinde Gießhübl
- der Marktgemeinde Gumpoldskirchen
- der Marktgemeinde Guntramsdorf
- der Stadtgemeinde Hainfeld
- der Gemeinde Heiligenkreuz
- der Marktgemeinde Hinterbrühl
- der Marktgemeinde Hirtenberg
- der Marktgemeinde Kaltenleutgeben
- der Marktgemeinde Kaumberg
- der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf
- der Stadtgemeinde Klosterneuburg
- der Marktgemeinde Königstetten
- der Marktgemeinde Kottingbrunn
- der Gemeinde Laab im Walde
- der Marktgemeinde Leobersdorf
- der Marktgemeinde Maria-Anzbach
- der Marktgemeinde Maria Enzersdorf
- der Marktgemeinde Mauerbach
- der Stadtgemeinde Mödling
- der Stadtgemeinde Neulengbach
- der Gemeinde Neustift-Innermanzing
- der Marktgemeinde Perchtoldsdorf
- der Marktgemeinde Pfaffstätten
- der Marktgemeinde Pottenstein
- der Marktgemeinde Pressbaum
- der Stadtgemeinde Purkersdorf
- der Marktgemeinde Sieghartskirchen
- der Marktgemeinde Sooß
- der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern
- der Stadtgemeinde Traiskirchen
- der Marktgemeinde Tulbing
- der Marktgemeinde Tullnerbach
- der Marktgemeinde Weissenbach an der Triesting
- der Gemeinde Wienerwald
- der Gemeinde Wolfsgraben
- der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Wienerwald - Thermenregion, AT1211000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Wienerwald – Thermenregion werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- großflächigen Waldbeständen mit teilweise geringem Erschließungs- und Störungsgrad,
- standortheimischen Laubwaldbeständen mit einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum, in denen Altholzinseln zumindest in einem mosaikartig verteilten, flächendeckenden Netz vorhanden sind,
- möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,
- Wiesen und Weiden in ihrer gesamten Standortsvielfalt mit einem Anteil an spät gemähten Flächen,
- Magerwiesen und -weiden (Halbtrockenrasen),
- strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und kleinen Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen und Solitärgehölzen,
- weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
- zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Pielachtal
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 7 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile Dunkelsteinerwald, Emmersdorf an der Donau, Gerersdorf, Hafnerbach, Haunoldstein, Hofstetten-Grünau, Loosdorf, Markersdorf-Haindorf, Melk, Ober-Grafendorf, Prinzersdorf, Schönbühel-Aggsbach, Schollach und Weinburg. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 7 zu (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Melk
- der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
- der Marktgemeinde Dunkelsteinerwald
- der Marktgemeinde Emmersdorf an der Donau
- der Gemeinde Gerersdorf
- der Marktgemeinde Hafnerbach
- der Gemeinde Haunoldstein
- der Marktgemeinde Hofstetten-Grünau
- der Marktgemeinde Loosdorf
- der Marktgemeinde Markersdorf-Haindorf
- der Stadtgemeinde Melk
- der Marktgemeinde Ober-Grafendorf
- der Marktgemeinde Prinzersdorf
- der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach
- der Gemeinde Schollach
- der Gemeinde Weinburg
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Pielachtal, AT1219V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführte Durchzügler und Wintergast:
Silberreiher (Egretta alba),
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Pielachtal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- natürlichen bzw. naturnahen, unverbauten und unregulierten Flussabschnitten,
- fließgewässertypischer Überschwemmungs- bzw. Auendynamik der Pielach und der daraus resultierenden natürlichen/naturnahen Uferzonen mit Anrissufern (Prallufer) und Verlandungszonen (Gleitufer) sowie Geschiebeflächen,
- für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
- reichhaltig strukturierten Altbaumbeständen in den Au- und Hangwäldern mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung mit Totholzanteil,
- flussbegleitenden Au- und Hangwäldern mit Eichenanteil,
- zumindest während der Brutzeit störungsarmen bzw. -freien Felsformationen und Altholzbeständen,
- artenreichen Magerwiesen, Feuchtwiesen und sonstigen nahrungsreichen (Feucht-)Grünlandflächen im unmittelbaren Umfeld der Pielach,
- reich strukturierter Offenlandschaft im Anschluss an die flussbegleitenden Wald- und Gehölzbestände mit einer großen Anzahl an Randstrukturen (z. B. Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölze, Obstwiesen und -alleen, Ruderalflächen, Brachen, breite, unbehandelte Ackerraine),
- Obstwiesen und obstbaumreich strukturierten Ortsrändern.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Steinfeld
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 16 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Fischau-Brunn, Blumau-Neurißhof, Breitenau, Ebenfurth, Ebreichsdorf, Eggendorf, Günselsdorf, Katzelsdorf, Lanzenkirchen, Leobersdorf, Neunkirchen, Oberwaltersdorf, Pottendorf, Schönau an der Triesting, Schwarzau am Steinfelde, Sollenau, St. Egyden am Steinfeld, Tattendorf, Teesdorf, Theresienfeld, Trumau, Weikersdorf am Steinfelde, Wiener Neustadt und Wöllersdorf-Steinabrückl. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 16 zu (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Baden
- der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
- der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
- der Stadt Wiener Neustadt
- der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn
- der Gemeinde Blumau-Neurißhof
- der Gemeinde Breitenau
- der Stadtgemeinde Ebenfurth
- der Stadtgemeinde Ebreichsdorf
- der Gemeinde Eggendorf
- der Marktgemeinde Günselsdorf
- der Gemeinde Katzelsdorf
- der Marktgemeinde Lanzenkirchen
- der Marktgemeinde Leobersdorf
- der Stadtgemeinde Neunkirchen
- der Marktgemeinde Oberwaltersdorf
- der Marktgemeinde Pottendorf
- der Gemeinde Schönau an der Triesting
- der Gemeinde Schwarzau am Steinfelde
- der Marktgemeinde Sollenau
- der Gemeinde St. Egyden am Steinfeld
- der Gemeinde Tattendorf
- der Marktgemeinde Teesdorf
- der Marktgemeinde Theresienfeld
- der Marktgemeinde Trumau
- der Gemeinde Weikersdorf am Steinfelde
- der Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Steinfeld, AT1210000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- großen, weithin überblickbaren und zusammenhängenden Offenlandlebensräumen (“Steppenlandschaft”),
- (steinig-lückigen) Ackerbrachen und Grünland im Kulturland abseits der großen Trockenrasen,
- flächigen, nährstoffarmen und zusammenhängenden Feuchtwiesenkomplexen im Kulturland (v.a. nördlich der Piesting),
- störungsfreien Brutflächen des Triels (z.B. junge, offene und hinreichend große Sukzessionsstadien in abgebauten Schottergruben),
- lichten, durch Schlagflächen aufgelockerten Kiefernwäldern,
- Laubwäldern mit einem hohen Eichenanteil sowie einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung der Bestände,
- Brut-, Rast- und Nahrungsgebieten für Vogelarten im Bereich der Schönauer Teiche.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Waldviertel
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 72 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Albrechtsberg an der Großen Krems, Arbesbach, Bad Großpertholz, Eisgarn, Gföhl, Gmünd, Grafenschlag, Groß Gerungs, Großdietmanns, Großgöttfritz, Großschönau, Gutenbrunn, Heidenreichstein, Hirschbach, Hoheneich, Kirchberg am Walde, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Lichtenau im Waldviertel, Litschau, Martinsberg, Moorbad Harbach, Mühldorf, Ottenschlag, Pöggstall, Pölla, Rappottenstein, Rastenfeld, Raxendorf, Reingers, Sallingberg, Schönbach, Schrems, St. Martin, Traunstein, Unserfrau-Altweitra, Vitis, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldhausen, Weinzierl im Walde, Weiten, Weitra und Zwettl-Niederösterreich. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 72 zu (LGBl. 5500/6–3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Gmünd
- der Bezirkshauptmannschaft Melk
- der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
- der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya
- der Bezirkshauptmannschaft Zwettl
- der Marktgemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems
- der Marktgemeinde Arbesbach
- der Marktgemeinde Bad Großpertholz
- der Marktgemeinde Eisgarn
- der Stadtgemeinde Gföhl
- der Stadtgemeinde Gmünd
- der Marktgemeinde Grafenschlag
- der Stadtgemeinde Groß Gerungs
- der Marktgemeinde Großdietmanns
- der Marktgemeinde Großgöttfritz
- der Marktgemeinde Großschönau
- der Marktgemeinde Gutenbrunn
- der Stadtgemeinde Heidenreichstein
- der Marktgemeinde Hirschbach
- der Marktgemeinde Hoheneich
- der Marktgemeinde Kirchberg am Walde
- der Marktgemeinde Kirchschlag
- der Marktgemeinde Kottes-Purk
- der Marktgemeinde Langschlag
- der Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
- der Stadtgemeinde Litschau
- der Marktgemeinde Martinsberg
- der Gemeinde Moorbad Harbach
- der Marktgemeinde Mühldorf
- der Marktgemeinde Ottenschlag
- der Marktgemeinde Pöggstall
- der Marktgemeinde Pölla
- der Marktgemeinde Rappottenstein
- der Marktgemeinde Rastenfeld
- der Marktgemeinde Raxendorf
- der Gemeinde Reingers
- der Marktgemeinde Sallingberg
- der Marktgemeinde Schönbach
- der Stadtgemeinde Schrems
- der Marktgemeinde St. Martin
- der Marktgemeinde Traunstein
- der Gemeinde Unserfrau-Altweitra
- der Marktgemeinde Vitis
- der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya
- der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land
- der Marktgemeinde Waldhausen
- der Gemeinde Weinzierl am Walde
- der Marktgemeinde Weiten
- der Stadtgemeinde Weitra
- der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Waldviertel, AT1201000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Waldviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- großflächigen und naturnahen Wäldern mit gebietsweise hohem Laubwaldanteil sowie natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung,
- großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,
- möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden und Grabeneinschnitte,
- Wirtschaftswäldern mit mosaikartig verteilten Altholzinseln mit Totholzanteilen,
- Offenland, also der offenen und überwiegend durchmischten, von Ackerbau und Grünland dominierten Kulturlandschaft,
- strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten Sonderstandorten wie (Halb-)Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie “Bichln”, Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,
- Bachtallandschaften mit ursprünglichem Abflussregime und entsprechend weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen sowie hohem Grundwasserstand und entsprechend flächigen Feuchtwiesen und Feuchtbrachen,
- Stilllegungs- bzw. Brachflächen in der ackerbaudominierten Kulturlandschaft,
- spät gemähten (Feucht-)Wiesen,
- weitgehend naturnahen, strukturreichen Bach-, Fluss- und Aulandschaftsabschnitten mit unverbauten Ufern,
- Röhrichtbeständen im Bereich der Teichlandschaften sowie in Überschwemmungsgebieten,
- zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen bzw. Felswänden.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet March-Thaya-Auen
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 24 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Altlichtenwarth, Angern an der March, Bernhardsthal, Drösing, Dürnkrut, Engelhartstetten, Hausbrunn, Hohenau an der March, Jedenspeigen, Marchegg, Rabensburg, Ringelsdorf-Niederabsdorf und Weiden an der March. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 24 zu (LGBl. 5500/6–3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
- der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach
- der Gemeinde Altlichtenwarth
- der Marktgemeinde Angern an der March
- der Marktgemeinde Bernhardsthal
- der Marktgemeinde Drösing
- der Marktgemeinde Dürnkrut
- der Marktgemeinde Engelhartstetten
- der Marktgemeinde Hausbrunn
- der Marktgemeinde Hohenau an der March
- der Marktgemeinde Jedenspeigen
- der Stadtgemeinde Marchegg
- der Marktgemeinde Rabensburg
- der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf
- der Gemeinde Weiden an der March
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes March-Thaya-Auen, AT1202V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet March-Thaya-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- dynamischen Fluss- und Aulandschaften mit ursprünglichem Abflussregime, Altarmen und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen) mit entsprechend hohen Wasserständen,
- für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
- ausgedehnten Wiesen und Schilfbeständen in den Überschwemmungsbereichen, mit teilweise spät gemähten Feuchtwiesen und sonstigen nahrungsreichen Feuchtbrachen,
- Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und Totholzanteil,
- Eichen in den Auwäldern,
- zumindest während der Brutzeit störungsfreien Altholzbeständen mit für Großgreifvögel geeigneten Horstbäumen,
- Stilllegungs- bzw. Brachflächen im ackerbaudominierten Offenland,
- strukturreichen Kulturlandschaften im Anschluss an den Auwald mit Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Raine, Trockenrasen und Magerwiesen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 21 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Marchegg, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Raasdorf, Untersiebenbrunn, Weiden an der March und Weikendorf. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlage 1 zu (LGBl. Nr. 33/2020) und die Anlagen 2 bis 21 zu (LGBl. 5500/6-3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
- der Marktgemeinde Eckartsau
- der Marktgemeinde Engelhartstetten
- der Gemeinde Glinzendorf
- der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
- der Gemeinde Großhofen
- der Gemeinde Haringsee
- der Marktgemeinde Lassee
- der Marktgemeinde Leopoldsdorf im Marchfelde
- der Stadtgemeinde Marchegg
- der Gemeinde Markgrafneusiedl
- der Marktgemeinde Obersiebenbrunn
- der Marktgemeinde Orth an der Donau
- der Gemeinde Parbasdorf
- der Gemeinde Raasdorf
- der Gemeinde Untersiebenbrunn
- der Gemeinde Weiden an der March
- der Marktgemeinde Weikendorf
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Sandboden und Praterterrasse, AT1213V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,
- einer extensiven Landwirtschaft mit abwechslungsreicher Fruchtfolge,
- möglichst störungsfreien Brut- und Nahrungsflächen für die Großtrappen,
- frühen, offenen Sukzessionsstadien in abgebauten, möglichst störungsfreien Schottergruben als Brutlebensräume,
- trocken-steinigen, lückig bewachsenen Ackerbrachen in den schotterterrassengeprägten Landschaftsteilen,
- naturnahen Zonen an den Dorfrändern mit einem hohen Obst- bzw. Nussbaumanteil,
- straßen- bzw. wegbegleitenden Alleen aus hochstämmigen Obst- bzw. Nussbäumen,
- lichten, aufgelockerten Kiefernwäldern in den gehölzgeprägten Landschaftsteilen,
- an Sonderstrukturen wie Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölze, Waldränder, Ruderalflächen, Brachen, breite, unbehandelte Ackerraine in den gehölzgeprägten Landschaftsteilen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 21 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Dunkelsteinerwald, Emmersdorf an der Donau, Krems an der Donau, Leiben, Maria Laach am Jauerling, Mautern an der Donau, Melk, Mühldorf, Raxendorf, Rossatz-Arnsdorf, Schönbühel-Aggsbach, Senftenberg, Spitz, Weinzierl am Walde, Weißenkirchen in der Wachau und Weiten. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 21 zu (LGBl. 5500/6–3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
- der Bezirkshauptmannschaft Melk
- der Stadt Krems an der Donau
- der Marktgemeinde Aggsbach
- der Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald
- der Stadtgemeinde Dürnstein
- der Marktgemeinde Dunkelsteinerwald
- der Marktgemeinde Emmersdorf an der Donau
- der Marktgemeinde Leiben
- der Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling
- der Stadtgemeinde Mautern an der Donau
- der Stadtgemeinde Melk
- der Marktgemeinde Mühldorf
- der Marktgemeinde Raxendorf
- der Marktgemeinde Rossatz-Arnsdorf
- der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach
- der Marktgemeinde Senftenberg
- der Marktgemeinde Spitz
- der Gemeinde Weinzierl am Walde
- der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau
- der Marktgemeinde Weiten
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Wachau - Jauerling, AT1205000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführte Durchzügler und Wintergast:
Zwergsäger (Mergus albellus),
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- großflächigen und naturnahen Wäldern mit hohem Laubwaldanteil, insbesondere an Eichen,
- naturnahen Auwäldern (mit natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung und Altersstruktur) entlang der Donau und der Nebengewässer,
- großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem je nach Waldtyp charakteristischen Strukturreichtum sowie Totholzanteil,
- möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,
- Offenland, also der offenen (d.h. nicht verbuschenden bzw. “verwaldenden”) und auch überwiegend von Weingärten dominierten Kulturlandschaft (v.a. entlang des Donautals – Wachau),
- strukturreichen, weitgehend extensiv und pestizidfrei bewirtschafteten (Hang-)Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Trockensteinmauern und zahleichen Einzelbäumen, Rainen sowie kleinen Brachen,
- strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten Sonderstandorten wie (Halb-) Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,
- Magerwiesen und (Halb-)Trockenrasen,
- unverbauten und strukturreichen Flussuferabschnitten an der Donau und v.a. ihrer Nebengewässer samt ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
- zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen bzw. Felswänden.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Feuchte Ebene - Leithaauen
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 10 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Achau, Ebergassing, Ebreichsdorf, Enzersdorf an der Fischa, Götzendorf an der Leitha, Gramatneusiedl, Himberg, Hof am Leithaberge, Laxenburg, Mannersdorf am Leithagebirge, Mitterndorf an der Fischa, Moosbrunn, Reisenberg, Schwadorf und Sommerein. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 10 zu (LGBl. 5500/6–3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Baden
- der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
- der Bezirkshauptmannschaft Mödling
- der Gemeinde Achau
- der Gemeinde Ebergassing
- der Stadtgemeinde Ebreichsdorf
- der Marktgemeinde Enzersdorf an der Fischa
- der Marktgemeinde Götzendorf an der Leitha
- der Marktgemeinde Gramatneusiedl
- der Marktgemeinde Himberg
- der Marktgemeinde Hof am Leithaberge
- der Marktgemeinde Laxenburg
- der Stadtgemeinde Mannersdorf am Leithagebirge
- der Gemeinde Mitterndorf an der Fischa
- der Gemeinde Moosbrunn
- der Marktgemeinde Reisenberg
- der Marktgemeinde Schwadorf
- der Marktgemeinde Sommerein
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Feuchte Ebene - Leithaauen, AT1220V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Feuchte Ebene - Leithaauen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- extensiv genutzten, vernetzten (Feucht- und Moor-)Wiesengebieten mit kleinstrukturiertem Mosaik unterschiedlicher Lebensraumtypen (Niedermoore, Röhrichte, Solitärgehölze),
- ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben, Buschgruppen,
- möglichst langen Fließgewässerabschnitten mit ursprünglicher Gewässerdynamik sowie natürlichen/naturnahen Uferzonen, Anrissufern (Prallufer), Verlandungszonen (Gleitufer) sowie Geschiebeflächen,
- für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
- kleinflächigen Feuchtbiotopen mit Schilfbeständen,
- Waldbeständen mit einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung sowohl in den verschiedenen Schlossparks als auch in den Auwäldern entlang der Flüsse Piesting, Fischa und Leitha und einem gewissen Totholzanteil,
- Wäldern mit hohem Laubholzanteil (hier besonders Eichen) in den Schlossparks und den Auwäldern.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 13 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Allentsteig, Göpfritz an der Wild, Pölla, Röhrenbach und Zwettl-Niederösterreich. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 13 zu (LGBl. 5500/6–3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Horn
- der Bezirkshauptmannschaft Zwettl
- der Stadtgemeinde Allentsteig
- der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild
- der Marktgemeinde Pölla
- der Gemeinde Röhrenbach
- der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Truppenübungsplatz Allentsteig, AT1221V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- bestehendem Offenland durch extensive Landbewirtschaftung bzw. Landschaftspflege,
- magerem, weithin offenem und niedrigwüchsigem Grünland (Wiesen, Weiden) verschiedenster Ausprägungen im großteils verbrachenden Offenland,
- Brachflächen im Offenland,
- Strukturen in Form von Solitärgehölzen und eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, magere Wiesen, Steinbrüche, Brandschutzstreifen,
- großflächigen und naturnahen Wäldern mit standortheimischen Baumarten und einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung sowie mit einem charakteristischen Strukturreichtum,
- Laubwald in den großflächigen Wirtschaftswäldern (z.B. Laubwaldinseln),
- Altholzinseln im Sinne eines flächendeckenden, mosaikartig verteilten Netzes,
- störungsfreien Sonderstrukturen wie Gewässerränder, Felsformationen, Grabeneinschnitte,
- Feuchtbiotopen, Feuchtbrachen, Schilfröhrichten, Teichen und naturnahen Bachläufen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge sowie durch die Maßnahmen des militärökologischen Nutzungsplans gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
3. Abschnitt
Europaschutzgebiete FFH-Gebiete
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 37 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Puchenstuben, St. Anton an der Jeßnitz und Ybbsitz. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 37 zu (LGBl. 5500/6–4) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Amstetten
- der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
- der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
- der Gemeinde Annaberg
- der Marktgemeinde Gaming
- der Marktgemeinde Göstling an der Ybbs
- der Gemeinde Gresten-Land
- der Marktgemeinde Lunz am See
- der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee
- der Gemeinde Puchenstuben
- der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz
- der Marktgemeinde Ybbsitz
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203A00, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3140 Armleuchteralgen-Gesellschaften
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber Gesellschaften
3220 Alpine Flüsse und ihre krautige Übergangsvegetation
3240 Alpine Flüsse mit Lavendelweiden-Sandorn-Ufergebüsch
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
4070 Karbonat-Latschengebüsch*
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6170 Alpine Kalkrasen
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
6520 Goldhaferwiesen
7110 Naturnahe lebende Hochmoore*
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
7150 Torfmoor-Schlenken
7220 Kalktuffquellen*
7230 Kalkreiche Niedermoore
8120 Kalk- und Schieferschutthalden
8130 Thermophile Kalkschutthalden der Alpen
8160 Kalkhaltige Schutthalden der collinen und montanen Stufe Mitteleuropas*
8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer Felsspaltenvegetation
8240 Nackter kalkreicher Fels*
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9140 Subalpiner Buchenwald mit Ahorn
9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91D0 Moorwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
9410 Bodensaure Fichtenwälder
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- unbelasteten, stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
- natürlichem trockenen Grasland mit Verbuschungsstadien,
- naturnahem feuchten Grasland mit typischem Wasserhaushalt,
- extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offen gehalten werden,
- Hoch- und Niedermooren mit natürlichem Wasserhaushalt ohne relevante Nährstoffeinträge,
- möglichst störungsfreien felsigen Lebensräumen,
- großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,
- repräsentativ, großflächig zusammenhängenden Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben, Sommerquartieren sowie Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Wienerwald – Thermenregion
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 51 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Alland, Altenmarkt an der Triesting, Bad Vöslau, Baden, Breitenfurt bei Wien, Furth an der Triesting, Gaaden, Gablitz, Gießhübl, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Heiligenkreuz, Hinterbrühl, Kaltenleutgeben, Kaumberg, Klausen- Leopoldsdorf, Klosterneuburg, Königstetten, Laab im Walde, Maria Enzersdorf, Mauerbach, Mödling, Perchtoldsdorf, Pfaffstätten, Pottenstein, Pressbaum, Purkersdorf, Sieghartskirchen, Sooß, St. Andrä-Wördern, Tulbing, Tullnerbach, Weißenbach an der Triesting, Wienerwald, Wolfsgraben und Zeiselmauer-Wolfpassing. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 51 zu (LGBl. 5500/6–4) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Baden
- der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
- der Bezirkshauptmannschaft Mödling
- der Bezirkshauptmannschaft Tulln
- der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
- der Marktgemeinde Alland
- der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting
- der Stadtgemeinde Bad Vöslau
- der Stadtgemeinde Baden
- der Marktgemeinde Breitenfurt bei Wien
- der Gemeinde Furth an der Triesting
- der Gemeinde Gaaden
- der Marktgemeinde Gablitz
- der Gemeinde Gießhübl
- der Marktgemeinde Gumpoldskirchen
- der Marktgemeinde Guntramsdorf
- der Gemeinde Heiligenkreuz
- der Marktgemeinde Hinterbrühl
- der Marktgemeinde Kaltenleutgeben
- der Marktgemeinde Kaumberg
- der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf
- der Stadtgemeinde Klosterneuburg
- der Marktgemeinde Königstetten
- der Gemeinde Laab im Walde
- der Marktgemeinde Maria Enzersdorf
- der Marktgemeinde Mauerbach
- der Stadtgemeinde Mödling
- der Marktgemeinde Perchtoldsdorf
- der Marktgemeinde Pfaffstätten
- der Marktgemeinde Pottenstein
- der Marktgemeinde Pressbaum
- der Stadtgemeinde Purkersdorf
- der Marktgemeinde Sieghartskirchen
- der Marktgemeinde Sooß
- der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern
- der Marktgemeinde Tulbing
- der Marktgemeinde Tullnerbach
- der Marktgemeinde Weißenbach an der Triesting
- der Gemeinde Wienerwald
- der Gemeinde Wolfsgraben
- der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Wienerwald – Thermenregion, AT1211A00, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3220 Alpine Flüsse und ihre krautige Ufervegetation
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6240 Osteuropäische Steppen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
7220 Kalktuffquellen*
7230 Kalkreiche Niedermoore
8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer Felsspaltenvegetation
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*
9530 Submediterrane Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern*
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Wienerwald – Thermenregion werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
- strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und kleinen Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen und Solitärgehölzen,
- natürlichem trockenen Grasland mit Verbuschungsstadien,
- naturnahem feuchten Grasland mit typischem Wasserhaushalt,
- extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offen gehalten werden,
- kalkreichen Niedermooren mit natürlichem Wasserhaushalt ohne relevante Nährstoffeinträge,
- möglichst störungsfreien felsigen Lebensräumen,
- standortheimischen Laubwaldbeständen mit einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum, in denen Altholzinseln zumindest in einem mosaikartig verteilten, flächendeckenden Netz vorhanden sind,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben, Sommerquartieren sowie Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- besiedelten Lebensräumen des Österreichischen Drachenkopfs.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen:
Hohe Wand – Schneeberg – Rax
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 72 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Altenmarkt an der Triesting, Bad Fischau-Brunn, Berndorf, Breitenstein, Buchbach, Bürg-Vöstenhof, Enzesfeld-Lindabrunn, Furth an der Triesting, Gloggnitz, Grünbach am Schneeberg, Gutenstein, Hainfeld, Hernstein, Höflein an der Hohen Wand, Hohe Wand, Kaumberg, Kirchberg am Wechsel, Markt Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Payerbach, Pernitz, Pottenstein, Prigglitz, Puchberg am Schneeberg, Raach am Hochgebirge, Ramsau, Reichenau an der Rax, Schottwien, Schrattenbach, Schwarzau im Gebirge, Semmering, St. Egyden am Steinfeld, Ternitz, Trattenbach, Waidmannsfeld, Waldegg, Weikersdorf am Steinfelde, Weißenbach an der Triesting, Willendorf, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Würflach. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 72 zu (LGBl. 5500/6–4) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Baden
- der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
- der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
- der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
- der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting
- der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn
- der Stadtgemeinde Berndorf
- der Gemeinde Breitenstein
- der Gemeinde Buchbach
- der Gemeinde Bürg-Vöstenhof
- der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn
- der Gemeinde Furth an der Triesting
- der Stadtgemeinde Gloggnitz
- der Marktgemeinde Grünbach am Schneeberg
- der Marktgemeinde Gutenstein
- der Stadtgemeinde Hainfeld
- der Marktgemeinde Hernstein
- der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand
- der Gemeinde Hohe Wand
- der Marktgemeinde Kaumberg
- der Marktgemeinde Kirchberg am Wechsel
- der Marktgemeinde Markt Piesting
- der Gemeinde Matzendorf-Hölles
- der Gemeinde Miesenbach
- der Gemeinde Muggendorf
- der Marktgemeinde Payerbach
- der Marktgemeinde Pernitz
- der Marktgemeinde Pottenstein
- der Gemeinde Prigglitz
- der Marktgemeinde Puchberg am Schneeberg
- der Gemeinde Raach am Hochgebirge
- der Gemeinde Ramsau
- der Marktgemeinde Reichenau an der Rax
- der Marktgemeinde Schottwien
- der Gemeinde Schrattenbach
- der Marktgemeinde Schwarzau im Gebirge
- der Gemeinde Semmering
- der Gemeinde St. Egyden am Steinfeld
- der Stadtgemeinde Ternitz
- der Gemeinde Trattenbach
- der Gemeinde Waidmannsfeld
- der Marktgemeinde Waldegg
- der Gemeinde Weikersdorf am Steinfelde
- der Marktgemeinde Weißenbach an der Triesting
- der Gemeinde Willendorf
- der Marktgemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf
- der Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl
- der Gemeinde Würflach
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax, AT1212A00, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3140 Armleuchteralgen-Gesellschaften
3240 Alpine Flüsse mit Lavendelweiden-Sanddorn-Ufergebüsch
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
4070 Karbonat-Latschengebüsch*
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6170 Alpine Kalkrasen
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6240 Osteuropäische Steppen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
6520 Goldhaferwiesen
7220 Kalktuffquellen*
7230 Kalkreiche Niedermoore
8120 Kalk- und Schieferschutthalden
8130 Thermophile Schutthalden der Alpen
8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer Felsspaltenvegetation
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9140 Subalpiner Buchenwald mit Ahorn
9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91D0 Moorwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*
9410 Bodensaure Fichtenwälder
9420 Alpine Wälder mit Lärche und Zirbe
9530 Submediterrane Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern*
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- unbelasteten, stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
- strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und kleinen Brachen sowie einer ausreichenden Anzahl von Einzelbäumen und Solitärgehölzen,
- offener Weingartenkulturlandschaft bzw. kleinstrukturierter Ackerbaulandschaft entlang der Thermenlinie,
- natürlichem trockenen Grasland mit Verbuschungsstadien,
- naturnahem feuchten Grasland mit typischem Wasserhaushalt,
- extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offen gehalten werden,
- kalkreichen Niedermooren mit natürlichem Wasserhaushalt ohne relevante Nährstoffeinträge,
- möglichst störungsfreien felsigen Lebensräumen,
- verschiedenen Waldbeständen mit einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,
- Primärstandorten des Waldtyps Mediterrane Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern,
- großflächigen Waldbeständen mit teilweise geringem Erschließungs- und Störungsgrad,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben, Sommerquartieren sowie Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- besiedelten Lebensräumen der Österreichischen Heideschnecke,
- besiedelten Lebensräumen des Sibirischen Goldkolbens.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 89 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Altmelon, Amaliendorf-Aalfang, Arbesbach, Bad Großpertholz, Bärnkopf, Brand-Nagelberg, Dobersberg, Drosendorf-Zissersdorf, Echsenbach, Eggern, Eisgarn, Gmünd, Grafenschlag, Groß Gerungs, Großdietmanns, Großgöttfritz, Großschönau, Haugschlag, Heidenreichstein, Hirschbach, Hoheneich, Japons, Karlstein an der Thaya, Kautzen, Kirchberg am Walde, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Litschau, Ludweis-Aigen, Martinsberg, Mühldorf, Münichreith-Laimbach, Ottenschlag, Pfaffenschlag bei Waidhofen an der Thaya, Pöggstall, Raabs an der Thaya, Rappottenstein, Raxendorf, Reingers, Sallingberg, Schönbach, Schrems, Schwarzenau, Schweiggers, St. Martin, Thaya, Traunstein, Unserfrau-Altweitra, Vitis, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldhausen, Waldkirchen an der Thaya, Weiten, Weitra, Windigsteig und Zwettl-Niederösterreich. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 89 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
- der Bezirkshauptmannschaft Gmünd
- der Bezirkshauptmannschaft Horn
- der Bezirkshauptmannschaft Melk
- der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya
- der Bezirkshauptmannschaft Zwettl
- der Marktgemeinde Altmelon
- der Marktgemeinde Amaliendorf-Aalfang
- der Marktgemeinde Arbesbach
- der Marktgemeinde Bad Großpertholz
- der Gemeinde Bärnkopf
- der Marktgemeinde Brand-Nagelberg
- der Marktgemeinde Dobersberg
- der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf
- der Marktgemeinde Echsenbach
- der Marktgemeinde Eggern
- der Marktgemeinde Eisgarn
- der Stadtgemeinde Gmünd
- der Marktgemeinde Grafenschlag
- der Stadtgemeinde Groß Gerungs
- der Marktgemeinde Großdietmanns
- der Marktgemeinde Großgöttfritz
- der Marktgemeinde Großschönau
- der Gemeinde Haugschlag
- der Stadtgemeinde Heidenreichstein
- der Marktgemeinde Hirschbach
- der Marktgemeinde Hoheneich
- der Marktgemeinde Japons
- der Marktgemeinde Karlstein an der Thaya
- der Marktgemeinde Kautzen
- der Marktgemeinde Kirchberg am Walde
- der Marktgemeinde Kirchschlag
- der Marktgemeinde Kottes-Purk
- der Marktgemeinde Langschlag
- der Stadtgemeinde Litschau
- der Marktgemeinde Ludweis-Aigen
- der Marktgemeinde Martinsberg
- der Marktgemeinde Mühldorf
- der Gemeinde Münichreith-Laimbach
- der Marktgemeinde Ottenschlag
- der Gemeinde Pfaffenschlag bei Waidhofen an der Thaya
- der Marktgemeinde Pöggstall
- der Stadtgemeinde Raabs an der Thaya
- der Marktgemeinde Rappottenstein
- der Marktgemeinde Raxendorf
- der Gemeinde Reingers
- der Marktgemeinde Sallingberg
- der Marktgemeinde Schönbach
- der Stadtgemeinde Schrems
- der Marktgemeinde Schwarzenau
- der Marktgemeinde Schweiggers
- der Marktgemeinde St. Martin
- der Marktgemeinde Thaya
- der Marktgemeinde Traunstein
- der Gemeinde Unserfrau-Altweitra
- der Marktgemeinde Vitis
- der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya
- der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land
- der Marktgemeinde Waldhausen
- der Marktgemeinde Waldkirchen an der Thaya
- der Marktgemeinde Weiten
- der Stadtgemeinde Weitra
- der Marktgemeinde Windigsteig
- der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft, AT1201A00, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfußgesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
4030 Trockene Heiden
6210 Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
6520 Goldhaferwiesen
7110 Naturnahe lebende Hochmoore*
7120 Geschädigte Hochmoore
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91D0 Moorwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
9410 Bodensaure Fichtenwälder
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- flachen, sonnenexponierten, fischfreien oder -armen Stillgewässern als Lebensräume für die Große Moosjungfer,
- Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
- naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,
- Ober- und Mittelläufen kalkarmer, sauerstoffreicher, nährstoffarmer, kühler, naturnaher Bäche und Flüsse als primäre Lebensräume für die Flussperlmuschel,
- trockenen Heiden,
- naturnahem trockenem Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
- mageren Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen,
- sauren Mooren mit Sphagnum,
- störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
- naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- natürlichen Beständen von Moorwäldern mit standortstypischem Wasserhaushalt,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet March-Thaya-Auen
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 22 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Angern an der March, Bernhardsthal, Drösing, Dürnkrut, Engelhartstetten, Hohenau an der March, Jedenspeigen, Lassee, Marchegg, Rabensburg, Ringelsdorf-Niederabsdorf und Weiden an der March. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 22 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
- der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach
- der Marktgemeinde Angern an der March
- der Marktgemeinde Bernhardsthal
- der Marktgemeinde Drösing
- der Marktgemeinde Dürnkrut
- der Marktgemeinde Engelhartstetten
- der Marktgemeinde Hohenau an der March
- der Marktgemeinde Jedenspeigen
- der Marktgemeinde Lassee
- der Stadtgemeinde Marchegg
- der Marktgemeinde Rabensburg
- der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf
- der Gemeinde Weiden an der March
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes March-Thaya-Auen, AT1202000, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
1530 Halophile pannonische Lebenräume*
2340 Pannonische Binnendünen*
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
6240 Osteuropäische Steppen*
6250 Tiefgründige Lößtrockenrasen*
6440 Brenndolden-Auenwiesen
6510 Glatthaferwiesen
9160 Mitteleuropäischer Eichen-Hainbuchenwald
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet March-Thaya-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- pannonischen Salzsteppen und Salzwiesen,
- stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- (temporären) Klein- und Kleinstgewässern (z. B. Sutten),
- Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
- naturnahen Flussabschnitten mit unbefestigten Ufern, einer natürlich strukturellen Ausstattung (Prallhänge, Flachufer, variable Tiefenzonierung etc.) und einer natürlichen Überschwemmungsdynamik
- für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen
- großen, wenig gestörten Flusslandschaften (Altwässer, Flüsse und deren unmittelbares Umland) im klimatisch begünstigten Tiefland als Lebensraum für die Europäische Sumpfschildkröte,
- Sandlebensräumen bzw. Sand- und Steppenrasen in ihrer vegetationsökologischen Bandbreite und in ihren unterschiedlichen Entwicklungsstadien,
- Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- alten, totholzreichen Eichenbeständen,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Donau-Auen östlich von Wien
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 17 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Deutsch-Altenburg, Eckartsau, Engelhartstetten, Fischamend, Groß-Enzersdorf, Hainburg an der Donau, Haslau-Maria Ellend, Mannsdorf an der Donau, Orth an der Donau, Petronell-Carnuntum, Scharndorf, Schwechat und Wolfsthal. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 17 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
- der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
- der Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg
- der Marktgemeinde Eckartsau
- der Marktgemeinde Engelhartstetten
- der Stadtgemeinde Fischamend
- der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
- der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau
- der Gemeinde Haslau-Maria Ellend
- der Gemeinde Mannsdorf an der Donau
- der Marktgemeinde Orth an der Donau
- der Marktgemeinde Petronell-Carnuntum
- der Gemeinde Scharndorf
- der Stadtgemeinde Schwechat
- der Gemeinde Wolfsthal
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Donau-Auen östlich von Wien, AT1204000, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6440 Brenndolden-Auenwiesen
6510 Glatthaferwiesen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Donau-Auen östlich von Wien werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
- vernetzten und für Fischpopulationen durchgängigen Fluss-, Neben- bzw. Augewässern,
- freier Fließstrecke der Donau mit einer natürlichen strukturellen Ausstattung und einer natürlichen Fluss- und Überschwemmungsdynamik (Längen- und Seitenkontinuum, Gewässer- und Umlandvernetzung),
- großen, wenig gestörten Flusslandschaften (Altwässer, Flüsse und deren unmittelbares Umland) im klimatisch begünstigten Tiefland als Lebensraum für die Europäische Sumpfschildkröte,
- natürlichem und naturnahem trockenem Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
- naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- alten, totholzreichen Eichenbeständen,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Donau-Auen und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Wachau
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 29 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Aggsbach, Artstetten-Pöbring, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Dunkelsteinerwald, Emmersdorf an der Donau, Furth bei Göttweig, Krems an der Donau, Leiben, Maria Laach am Jauerling, Mautern an der Donau, Mühldorf, Paudorf, Pöggstall, Raxendorf, Rossatz-Arnsdorf, Schönbühel-Aggsbach, Senftenberg, Spitz, Weinzierl am Walde, Weißenkirchen in der Wachau, Weiten und Wölbling. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 29 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
- der Bezirkshauptmannschaft Melk
- der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
- der Stadt Krems an der Donau
- der Marktgemeinde Aggsbach
- der Marktgemeinde Artstetten-Pöbring
- der Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald
- der Stadtgemeinde Dürnstein
- der Marktgemeinde Dunkelsteinerwald
- der Marktgemeinde Emmersdorf an der Donau
- der Marktgemeinde Furth bei Göttweig
- der Marktgemeinde Leiben
- der Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling
- der Stadtgemeinde Mautern an der Donau
- der Marktgemeinde Mühldorf
- der Marktgemeinde Paudorf
- der Marktgemeinde Pöggstall
- der Marktgemeinde Raxendorf
- der Marktgemeinde Rossatz-Arnsdorf
- der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach
- der Marktgemeinde Senftenberg
- der Marktgemeinde Spitz
- der Gemeinde Weinzierl am Walde
- der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau
- der Marktgemeinde Weiten
- der Marktgemeinde Wölbling
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Wachau, AT1205A00, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
4030 Trockene Heiden
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6130 Schwermetallrasen
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6240 Osteuropäische Steppen*
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
6520 Goldhaferwiesen
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Wachau werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
- naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,
- freier Fließstrecke der Donau,
- trockenen Heiden,
- natürlichem und naturnahem trockenen Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- strukturreichen, weitgehend extensiv und pestizidfrei bewirtschafteten (Hang-)Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Trockensteinmauern und zahleichen Einzelbäumen, Rainen sowie kleinen Brachen,
- mageren Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen,
- störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
- naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- alten, totholzreichen Eichenbeständen,
- Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
- Vorkommensstandorten des Frauenschuhs.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 14 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Asparn an der Zaya, Drasenhofen, Ernstbrunn, Falkenstein, Gnadendorf, Harmannsdorf, Hauskirchen, Ladendorf, Leitzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Neusiedl an der Zaya, Niederhollabrunn, Niederleis, Ottenthal, Wildendürnbach und Zistersdorf. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 14 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
- der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
- der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach
- der Marktgemeinde Asparn an der Zaya
- der Gemeinde Drasenhofen
- der Marktgemeinde Ernstbrunn
- der Marktgemeinde Falkenstein
- der Gemeinde Gnadendorf
- der Marktgemeinde Harmannsdorf
- der Gemeinde Hauskirchen
- der Marktgemeinde Ladendorf
- der Gemeinde Leitzersdorf
- der Marktgemeinde Leobendorf
- der Stadtgemeinde Mistelbach
- der Marktgemeinde Neusiedl an der Zaya
- der Marktgemeinde Niederhollabrunn
- der Gemeinde Niederleis
- der Gemeinde Ottenthal
- der Gemeinde Wildendürnbach
- der Stadtgemeinde Zistersdorf
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Weinviertler Klippenzone, AT1206A00, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
5130 Wacholderheiden auf Kalk
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6250 Tiefgründige Lösstrockenrasen*
6510 Glatthaferwiesen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenälder*
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- Wacholderheiden auf Kalk,
- artenreichen Fels-, Trockenrasen- und Trockenwiesenstandorten sowie ihrer charakteristischen Versaumungs- und Verbuschungsstadien,
- Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
- naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- Vorkommensstandorten des Frauenschuhs.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 32 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Albrechtsberg an der Großen Krems, Altenburg, Droß, Gars am Kamp, Gedersdorf, Gföhl, Grafenegg, Hadersdorf-Kammern, Horn, Jaidhof, Krems an der Donau, Krumau am Kamp, Langenlois, Lichtenau im Waldviertel, Pölla, Rastenfeld, Röhrenbach, Rohrendorf bei Krems, Rosenburg-Mold, Schönberg am Kamp, Senftenberg, St. Bernhard- Frauenhofen, St. Leonhard am Hornerwald, Straß im Straßertale, Stratzing, Weinzierl am Walde und Zwettl-Niederösterreich. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 32 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Horn
- der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
- der Bezirkshauptmannschaft Zwettl
- der Stadt Krems an der Donau
- der Marktgemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems
- der Gemeinde Altenburg
- der Gemeinde Droß
- der Marktgemeinde Gars am Kamp
- der Gemeinde Gedersdorf
- der Stadtgemeinde Gföhl
- der Marktgemeinde Grafenegg
- der Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern
- der Stadtgemeinde Horn
- der Gemeinde Jaidhof
- der Marktgemeinde Krumau am Kamp
- der Stadtgemeinde Langenlois
- der Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
- der Marktgemeinde Pölla
- der Marktgemeinde Rastenfeld
- der Gemeinde Röhrenbach
- der Gemeinde Rohrendorf bei Krems
- der Gemeinde Rosenburg-Mold
- der Marktgemeinde Schönberg am Kamp
- der Marktgemeinde Senftenberg
- der Gemeinde St. Bernhard-Frauenhofen
- der Marktgemeinde St. Leonhard am Hornerwald
- der Marktgemeinde Straß im Straßertale
- der Marktgemeinde Stratzing
- der Gemeinde Weinzierl am Walde
- der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Kamp- und Kremstal, AT1207A00, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
- naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,
- natürlichem und naturnahem trockenen Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- großflächigen Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,
- strukturreichen, bewirtschafteten (Hang-)Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen,
- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
- naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- alten, totholzreichen Eichenbeständen,
- Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
- Vorkommensstandorten des Frauenschuhs.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Thayatal bei Hardegg
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 7 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Hardegg und Weitersfeld. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 7 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn
- der Bezirkshauptmannschaft Horn
- der Stadtgemeinde Hardegg
- der Marktgemeinde Weitersfeld
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Thayatal bei Hardegg, AT1208A00, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
4030 Trockene Heiden
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Thayatal bei Hardegg werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
- naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,
- trockenen Heiden,
- natürlichem und naturnahem trockenen Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
- naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Thayatal und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Westliches Weinviertel
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 16 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Burgschleinitz-Kühnring, Eggenburg, Hardegg, Hollabrunn, Meiseldorf, Pulkau, Retz, Retzbach, Röschitz, Schrattenthal, Sigmundsherberg, Sitzendorf an der Schmida, Straning-Grafenberg und Zellerndorf. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 16 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn
- der Bezirkshauptmannschaft Horn
- der Marktgemeinde Burgschleinitz-Kühnring
- der Stadtgemeinde Eggenburg
- der Stadtgemeinde Hardegg
- der Stadtgemeinde Hollabrunn
- der Gemeinde Meiseldorf
- der Stadtgemeinde Pulkau
- der Stadtgemeinde Retz
- der Gemeinde Retzbach
- der Marktgemeinde Röschitz
- der Stadtgemeinde Schrattenthal
- der Marktgemeinde Sigmundsherberg
- der Marktgemeinde Sitzendorf an der Schmida
- der Marktgemeinde Straning-Grafenberg
- der Marktgemeinde Zellerndorf
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Westliches Weinviertel, AT1209A00, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6250 Tiefgründige Lößtrockenrasen*
6510 Glatthaferwiesen
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- naturnahem trockenem Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Rainen, gebüschdurchsetzten Böschungen und Heckenzügen sowie mit zahlreichen (hochstämmigen) Obst- bzw. Nusbäumen,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben und Buschgruppen,
- störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
- naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Steinfeld
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 8 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Fischau-Brunn, Blumau-Neurißhof, Ebenfurth, Eggendorf, Leobersdorf, Pottendorf, Schönau an der Triesting, Sollenau, Theresienfeld, Wiener Neustadt und Wöllersdorf-Steinabrückl. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 8 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Baden
- der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
- der Stadt Wiener Neustadt
- der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn
- der Gemeinde Blumau-Neurißhof
- der Stadtgemeinde Ebenfurth
- der Gemeinde Eggendorf
- der Marktgemeinde Leobersdorf
- der Marktgemeinde Pottendorf
- der Gemeinde Schönau an der Triesting
- der Marktgemeinde Sollenau
- der Marktgemeinde Theresienfeld
- der Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Steinfeld, AT1210A00, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6410 Pfeifengraswiesen
6510 Glatthaferwiesen
7230 Kalkreiche Niedermoore
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- natürlichen Stillgewässern mit Wasserschweber- Gesellschaften im Bereich des Naturschutzgebietes “Schönauer Teich”,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- naturnahem trockenem Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- großen, weithin überblickbaren und zusammenhängenden Offenlandlebensräumen (“Steppenlandschaft”),
- Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- kalkreichen Niedermooren,
- Vorkommensstandorten des Kriech-Selleries,
- Vorkommensstandorten der Österreichischen Heideschnecke.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Pannonische Sanddünen
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 8 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Engelhartstetten, Gänserndorf, Lassee, Marchegg, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Untersiebenbrunn, Weiden an der March und Weikendorf. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 8 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
- der Marktgemeinde Engelhartstetten
- der Stadtgemeinde Gänserndorf
- der Marktgemeinde Lassee
- der Stadtgemeinde Marchegg
- der Marktgemeinde Matzen-Raggendorf
- der Marktgemeinde Obersiebenbrunn
- der Gemeinde Untersiebenbrunn
- der Gemeinde Weiden an der March
- der Marktgemeinde Weikendorf
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Pannonische Sanddünen, AT1213000, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
2340 Pannonische Binnendünen*
5130 Wacholderheiden auf Kalk
6240 Osteuropäische Steppen*
6260 Pannonische Sandrasen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Pannonische Sanddünen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- Wacholderheiden auf Kalk,
- naturnahem trockenem Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,
- Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
- naturnahen, strukturreichen Auwaldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Hundsheimer Berge
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 5 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Berg, Hainburg an der Donau, Hundsheim, Prellenkirchen und Wolfsthal. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 5 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
- der Gemeinde Berg
- der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau
- der Gemeinde Hundsheim
- der Marktgemeinde Prellenkirchen
- der Gemeinde Wolfsthal
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Hundsheimer Berge, AT1214000, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
5130 Wacholderheiden auf Kalk
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6510 Glatthaferwiesen
8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer Felsspaltenvegetation
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Hundsheimer Berge werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- Wacholderheiden auf Kalk,
- artenreichen Fels-, Trockenrasen- und Trockenwiesenstandorten und ihrer charakteristischen Versaumungs- und Verbuschungsstadien unter besonderer Berücksichtigung der Blaugrashalden,
- großflächigen, extensiv genutzten Trockenlebensräumen mit hohem Anteil an Hutweideresten, Trockenrasen und Trockenrasenbrachen,
- Ziesel-Lebensräumen mit der spezifischen Strukturausstattung (Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstige niedrigwüchsige offene Rasen, Böschungen, Raine, unbefestigte Feldwege, kleinterrassierte Weingärten etc.),
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
- großen, möglichst unzerschnittenen, naturnahen, strukturreichen Eichen-Hainbuchen-Wäldern mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- naturnahen, strukturreichen Flaumeichenwäldern mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
- Vorkommensstandorten des Waldsteppen-Beifußes und des Österreichischen Drachenkopfes.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Bisamberg
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in der Anlage 1 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bisamberg, Hagenbrunn und Langenzersdorf. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlage 1 zu (LGBl. 5500/6–5) wird durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlage wird zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
- der Marktgemeinde Bisamberg
- der Marktgemeinde Hagenbrunn
- der Marktgemeinde Langenzersdorf
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Bisamberg, AT1215000, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen*
6240 Osteuropäische Steppen*
6510 Glatthaferwiesen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Bisamberg werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- unterschiedlichen Trockenlebensräumen wie Trockenrasen, Halbtrockenrasen und artenreiche Saumgesellschaften,
- kleinteiliger Weingartenkomplexlandschaft mit Einzelbäumen, Obstgehölzen, Magerwiesenresten, Brachen und krautigen Böschungen,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- naturnahen, strukturreichen und großflächig zusammenhängenden Eichen-Hainbuchenwäldern mit hohem Grenzlinienanteil v.a. durch typische Mittelwaldbewirtschaftung,
- Vorkommensstandorten des Waldsteppen- Beifußes und Frauenschuhs.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 27 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Absdorf, Gedersdorf, Grafenegg, Grafenwörth, Hausleiten, Kirchberg am Wagram, Klosterneuburg, Königsbrunn am Wagram, Korneuburg, Krems an der Donau, Langenrohr, Langenzersdorf, Leobendorf, Muckendorf-Wipfing, Rohrendorf bei Krems, Spillern, St. Andrä-Wördern, Stockerau, Traismauer, Tulln an der Donau, Zeiselmauer-Wolfpassing und Zwentendorf an der Donau. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 27 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
- der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
- der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
- der Bezirkshauptmannschaft Tulln
- der Stadt Krems an der Donau
- der Marktgemeinde Absdorf
- der Gemeinde Gedersdorf
- der Marktgemeinde Grafenegg
- der Marktgemeinde Grafenwörth
- der Marktgemeinde Hausleiten
- der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram
- der Stadtgemeinde Klosterneuburg
- der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram
- der Stadtgemeinde Korneuburg
- der Marktgemeinde Langenrohr
- der Marktgemeinde Langenzersdorf
- der Marktgemeinde Leobendorf
- der Gemeinde Muckendorf-Wipfing
- der Gemeinde Rohrendorf bei Krems
- der Marktgemeinde Spillern
- der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern
- der Stadtgemeinde Stockerau
- der Stadtgemeinde Traismauer
- der Stadtgemeinde Tulln an der Donau
- der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing
- der Marktgemeinde Zwentendorf an der Donau
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Tullnerfelder Donau-Auen, AT1216000, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3140 Armleuchteralgengesellschaft
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240 Lavendelweiden-Sanddorn-Ufergebüsch
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- flachen, sonnenexponierten, fischfreien oder -armen Stillgewässern als Lebensräume für die Große Moosjungfer,
- Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
- naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,
- naturnahem trockenem Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- naturnahen, strukturreichen Auwaldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- Vorkommensstandorten des Kriech-Selleries und Frauenschuhs.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Strudengau – Nibelungengau
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 13 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Ardagger, Artstetten-Pöbring, Emmersdorf an der Donau, Hofamt Priel, Klein-Pöchlarn, Leiben, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Neustadtl an der Donau, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, St. Martin-Karlsbach, St. Oswald und Ybbs an der Donau. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 13 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Amstetten
- der Bezirkshauptmannschaft Melk
- der Marktgemeinde Ardagger
- der Marktgemeinde Artstetten-Pöbring
- der Marktgemeinde Emmersdorf an der Donau
- der Gemeinde Hofamt Priel
- der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn
- der Marktgemeinde Leiben
- der Marktgemeinde Marbach an der Donau
- der Marktgemeinde Maria Taferl
- der Marktgemeinde Neustadtl an der Donau
- der Marktgemeinde Nöchling
- der Marktgemeinde Persenbeug-Gottsdorf
- der Marktgemeinde St. Martin-Karlsbach
- der Gemeinde St. Oswald
- der Stadtgemeinde Ybbs an der Donau
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Strudengau – Nibelungengau, AT1217A00, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
4030 Trockene Heiden
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6240 Osteuropäische Steppen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-, Eschen- und Weidenauen *
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Strudengau – Nibelungengau werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- weitgehend unverbauten und strukturreichen Fließgewässerabschnitten mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik und einem möglichst vollständigen Lebensraumrepertoire,
- trockenen Heiden,
- naturnahem trockenem Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- störungsfreien Felsformationen als Standort für seltene wärmeliebende Lebensgemeinschaften,
- naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- großflächig zusammenhängenden, naturnahen Waldbeständen mit hohem Laubwaldanteil und geringem Erschließungs- und Störungsgrad.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Machland Süd
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 3 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Ardagger und Wallsee-Sindelburg. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 3 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Amstetten
- der Marktgemeinde Ardagger
- der Marktgemeinde Wallsee-Sindelburg
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Machland Süd, AT1218000, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
- durchströmten Nebengewässern mit einer naturnahen Gewässerdynamik und einer funktionierenden Verbindung mit der Donau,
- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- reichhaltig strukturierten Waldbeständen mit einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 43 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Allhartsberg, Amstetten, Aschbach-Markt, Bergland, Biberbach, Blindenmarkt, Dunkelsteinerwald, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Euratsfeld, Ferschnitz, Gerersdorf, Golling an der Erlauf, Hafnerbach, Haunoldstein, Hofstetten-Grünau, Kematen an der Ybbs, Kirnberg an der Mank, Klein-Pöchlarn, Krummnußbaum, Leiben, Loosdorf, Mank, Marbach an der Donau, Markersdorf-Haindorf, Melk, Neuhofen an der Ybbs, Neumarkt an der Ybbs, Ober-Grafendorf, Öd-Öhling, Persenbeug-Gottsdorf, Petzenkirchen, Pöchlarn, Prinzersdorf, Purgstall an der Erlauf, Rabenstein an der Pielach, Ruprechtshofen, Schönbühel-Aggsbach, Schollach, Seitenstetten, Sonntagberg, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Leonhard am Forst, St. Peter in der Au, Steinakirchen am Forst, Wang, Weinburg, Wieselburg, Wieselburg-Land, Winklarn, Wolfpassing, Wolfsbach, Ybbs an der Donau und Zelking-Matzleinsdorf. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 43 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Amstetten
- der Bezirkshauptmannschaft Melk
- der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
- der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
- der Marktgemeinde Allhartsberg
- der Stadtgemeinde Amstetten
- der Marktgemeinde Aschbach-Markt
- der Gemeinde Bergland
- der Gemeinde Biberbach
- der Marktgemeinde Blindenmarkt
- der Marktgemeinde Dunkelsteinerwald
- der Marktgemeinde Emmersdorf an der Donau
- der Marktgemeinde Erlauf
- der Marktgemeinde Euratsfeld
- der Marktgemeinde Ferschnitz
- der Gemeinde Gerersdorf
- der Marktgemeinde Golling an der Erlauf
- der Marktgemeinde Hafnerbach
- der Gemeinde Haunoldstein
- der Marktgemeinde Hofstetten-Grünau
- der Marktgemeinde Kematen an der Ybbs
- der Gemeinde Kirnberg an der Mank
- der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn
- der Marktgemeinde Krummnußbaum
- der Marktgemeinde Leiben
- der Marktgemeinde Loosdorf
- der Stadtgemeinde Mank
- der Marktgemeinde Marbach an der Donau
- der Marktgemeinde Markersdorf-Haindorf
- der Stadtgemeinde Melk
- der Marktgemeinde Neuhofen an der Ybbs
- der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs
- der Marktgemeinde Ober-Grafendorf
- der Marktgemeinde Öd-Öhling
- der Marktgemeinde Persenbeug-Gottsdorf
- der Marktgemeinde Petzenkirchen
- der Stadtgemeinde Pöchlarn
- der Marktgemeinde Prinzersdorf
- der Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf
- der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach
- der Marktgemeinde Ruprechtshofen
- der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach
- der Gemeinde Schollach
- der Marktgemeinde Seitenstetten
- der Marktgemeinde Sonntagberg
- der Marktgemeinde St. Georgen am Ybbsfelde
- der Marktgemeinde St. Leonhard am Forst
- der Marktgemeinde St. Peter in der Au
- der Marktgemeinde Steinakirchen am Forst
- der Marktgemeinde Wang
- der Gemeinde Weinburg
- der Stadtgemeinde Wieselburg
- der Gemeinde Wieselburg-Land
- der Gemeinde Winklarn
- der Gemeinde Wolfpassing
- der Marktgemeinde Wolfsbach
- der Stadtgemeinde Ybbs an der Donau
- der Gemeinde Zelking-Matzleinsdorf
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse, AT1219000, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240 Alpine Flüsse mit Lavendelweiden-Sanddorn-Ufergebüsch
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
8210 Natürliche Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
9160 Mitteleuropäischer Eichen-Hainbuchenwald
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
- natürlichen bzw. naturnahen, unverbauten und unregulierten Flussabschnitten,
- für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
- naturnahem trockenem Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation,
- naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Feuchte Ebene – Leithaauen
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 30 zu ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Achau, Au am Leithaberge, Bad Erlach, Breitenau, Bruck an der Leitha, Ebenfurth, Ebergassing, Ebreichsdorf, Eggendorf, Enzersdorf an der Fischa, Fischamend, Götzendorf an der Leitha, Gramatneusiedl, Himberg, Hof am Leithaberge, Katzelsdorf, Klein-Neusiedl, Lanzenkirchen, Laxenburg, Lichtenwörth, Mannersdorf am Leithagebirge, Mitterndorf an der Fischa, Moosbrunn, Münchendorf, Natschbach-Loipersbach, Pottendorf, Prellenkirchen, Reisenberg, Rohrau, Schwadorf, Schwarzau im Steinfeld, Seibersdorf, Sommerein, Trautmannsdorf an der Leitha, Trumau, Walpersbach, Wiener Neustadt und Zillingdorf. In Anlage A zu ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 30 zu (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Baden
- der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
- der Bezirkshauptmannschaft Mödling
- der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
- der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
- der Stadt Wiener Neustadt
- der Gemeinde Achau
- der Marktgemeinde Au am Leithaberge
- der Marktgemeinde Bad Erlach
- der Gemeinde Breitenau
- der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha
- der Stadtgemeinde Ebenfurth
- der Gemeinde Ebergassing
- der Stadtgemeinde Ebreichsdorf
- der Gemeinde Eggendorf
- der Marktgemeinde Enzersdorf an der Fischa
- der Stadtgemeinde Fischamend
- der Marktgemeinde Götzendorf an der Leitha
- der Marktgemeinde Gramatneusiedl
- der Marktgemeinde Himberg
- der Marktgemeinde Hof am Leithaberge
- der Gemeinde Katzelsdorf
- der Gemeinde Klein-Neusiedl
- der Marktgemeinde Lanzenkirchen
- der Marktgemeinde Laxenburg
- der Marktgemeinde Lichtenwörth
- der Stadtgemeinde Mannersdorf am Leithagebirge
- der Gemeinde Mitterndorf an der Fischa
- der Gemeinde Moosbrunn
- der Gemeinde Münchendorf
- der Gemeinde Natschbach-Loipersbach
- der Marktgemeinde Pottendorf
- der Marktgemeinde Prellenkirchen
- der Marktgemeinde Reisenberg
- der Marktgemeinde Rohrau
- der Marktgemeinde Schwadorf
- der Gemeinde Schwarzau im Steinfeld
- der Marktgemeinde Seibersdorf
- der Marktgemeinde Sommerein
- der Marktgemeinde Trautmannsdorf an der Leitha
- der Marktgemeinde Trumau
- der Gemeinde Walpersbach
- der Marktgemeinde Zillingdorf
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Feuchte Ebene – Leithaauen, AT1220000, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3140 Armleuchteralgen-Gesellschaften
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
7210 Schneideried*
7230 Kalkreiche Niedermoore
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
(3) Für das FFH-Gebiet Feuchte Ebene – Leithaauen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
- möglichst langen Fließgewässerabschnitten mit ursprünglicher Gewässerdynamik sowie natürlichen/naturnahen Uferzonen, Anrissufern (Prallufer), Verlandungszonen (Gleitufer) sowie Geschiebeflächen,
- für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
- großen, wenig gestörten Flusslandschaften (Altwässer, Flüsse und deren unmittelbares Umland) im klimatisch begünstigten Tiefland als Lebensraum für die Europäische Sumpfschildkröte,
- extensiv genutzten, offenen Trockenlandschaften (wie niedrigwüchsige Rasen auf Schotterriegeln und trockene strukturreiche Ackerbaugebiete),
- ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben, Buschgruppen,
- extensiv genutzten, vernetzten (Feucht- und Moor-)Wiesengebieten mit kleinstrukturiertem Mosaik unterschiedlicher Lebensraumtypen (Niedermoore, Röhrichte, Solitärgehölze) und ihrem standortstypischen Wasserhaushalt,
- Waldbeständen mit naturnaher oder natürlicher Alterszusammensetzung und einem gewissen Alt- und Totholzanteil sowohl in den verschiedenen Schlossparks als auch in den Auwäldern entlang der Flüsse Piesting, Fischa und Leitha,
- Wäldern mit hohem Laubholzanteil (besonders Eichen) in den Schlossparks und den Auwäldern,
- Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer,
- Vorkommensstandorten des Firnisglänzenden Sichelmooses, Kriech-Selleries und Vorblattlosen Bergflachses.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
4. Abschnitt
Umsetzung
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 79/409/EWG der Kommission vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1;
2. Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Anpassung, aufgrund des Beitritts Griechenlands, der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 319 vom 7. November 1981, S. 3;
3. Richtlinie 86/122/EWG des Rates vom 8. April 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Anpassung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 100 vom 16. April 1986, S. 22;
4. Richtlinie 91/244/EWG der Kommission vom 6. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 115 vom 8. Mai 1991, S. 41;
5. Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 9;
6. Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 223 vom 13. August 1997, S. 9;
7. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7;
8. Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl.Nr. L 305 vom 8. November 1997, S. 42;
9. Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl.Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368;
10. Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl.Nr. L 323 vom 3. Dezember 2008, S. 31;
11. Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193.
Übergangsbestimmungen
, , , , , , und in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.