Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wegegebot

Es ist verboten, Flächen abseits öffentlicher Wege zu begehen oder zu befahren. Ausgenommen sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter bei der Ausübung land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne des .