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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 57/2008

Änderung

LGBl. Nr. 32/2025 [CELEX Nr. 32009L0147]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2008, wird verordnet:

Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile der Gemeinden Andau, Tadten und Wallern werden zum „Europaschutzgebiet Waasen-Hanság“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Waasen-Hanság“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Waasen-Hanság“.

Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß .

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, (VS-Richtlinie) sind:

Vogelarten aus Anhang I VS-Richtlinie:

Blaukehlchen (Luscinia svecica)

Großtrappe (Otis tarda)

Kaiseradler (Aquila heliaca)

Kornweihe (Circus cyaneus)

Merlin (Falco columbarius)

Rotfußfalke (Falco vespertinus)

Seeadler (Haliaeetus albicilla)

Sumpfohreule (Asio flammeus)

Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)

Wachtelkönig (Crex crex)

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Wiesenweihe (Circus pygargus)

Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie:

Bekassine (Gallinago gallinago)

Braunkehlchen (Saxicola rubetra)

Großer Brachvogel (Numenius arquata)

Schafstelze (Motacilla flava)

Wegegebot

Es ist verboten, Flächen abseits öffentlicher Wege zu begehen oder zu befahren. Ausgenommen sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter bei der Ausübung land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne des .

Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) und 3, , 3, 4, 5 und 6 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.