Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutz vor Störungen

Jede absichtliche Störung der Vogelarten gemäß , die sich erheblich auf den Schutzzweck gemäß auswirkt, ist verboten. Eine solche erhebliche Störung wird insbesondere herbeigeführt durch ein

1. gezieltes Aufsuchen von Nestern oder

2. bewusstes Aufscheuchen an Brut- oder Rastplätzen.