Schutz vor Störungen
Jede absichtliche Störung der Vogelarten gemäß , die sich erheblich auf den Schutzzweck gemäß auswirkt, ist verboten. Eine solche erhebliche Störung wird insbesondere herbeigeführt durch ein
1. gezieltes Aufsuchen von Nestern oder
2. bewusstes Aufscheuchen an Brut- oder Rastplätzen.
