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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 46/2020

Änderung

LGBl. Nr. 28/2025 [CELEX Nr. 32009L0147]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22b Abs. 1 und 3 und des § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, wird verordnet:

Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Bruckneudorf, Deutsch Jahrndorf, Gattendorf, Kittsee, Neudorf bei Parndorf, Nickelsdorf, Pama, Parndorf und Zurndorf werden zum „Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Parndorfer Platte - Heideboden“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 80 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Parndorfer Platte - Heideboden“.

(4) In Anlage 3, bestehend aus einem Übersichtsplan als Blattschnitt (3a) und 56 Detailplänen (3.1 bis 3.56) im Maßstab 1 : 7 500, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Parndorfer Platte - Heideboden“.

Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß .

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, (VS-Richtlinie) sind:

Vogelarten aus Anhang I VS-Richtlinie:

Brachpieper (Anthus campestris)

Doppelschnepfe (Gallinago media)

Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria)

Großtrappe (Otis tarda)

Kaiseradler (Aquila heliaca)

Kornweihe (Circus cyaneus)

Merlin (Falco columbarius)

Rohrweihe (Circus aeruginosus)

Rotfußfalke (Falco vespertinus)

Rotmilan (Milvus milvus)

Sakerfalke (Falco cherrug)

Schwarzstirnwürger (Lanius minor)

Seeadler (Haliaeetus albicilla)

Silberreiher (Ardea alba, Egretta alba)

Sperbergrasmücke (Curruca nisoria, Sylvia nisoria)

Sumpfohreule (Asio flammeus)

Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)

Wiesenweihe (Circus pygargus)

Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie:

Bekassine (Gallinago gallinago)

Großer Brachvogel (Numenius arquata)

Kiebitz (Vanellus vanellus)

Knäkente (Spatula querquedula, Anas querquedula)

Raubwürger (Lanius excubitor)

Rotschenkel (Tringa totanus)

Schafstelze (Motacilla flava)

Uferschnepfe (Limosa limosa)

Schutz vor Störungen

Jede absichtliche Störung der Vogelarten gemäß , die sich erheblich auf den Schutzzweck gemäß auswirkt, ist verboten. Eine solche erhebliche Störung wird insbesondere herbeigeführt durch ein

1. gezieltes Aufsuchen von Nestern oder

2. bewusstes Aufscheuchen an Brut- oder Rastplätzen.

Bewilligungen

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des beeinträchtigen werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.

Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

Umsetzungshinweis

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) und 4, , 5 Abs. 1 sowie und 7 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.