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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

Gegenstand

Das in den Gemeinden Aich, Gröbming, Mitterberg-Sankt Martin, Bad Aussee, Altaussee, Grundlsee und Bad Mitterndorf gelegene Dachsteinplateau sowie ausgewählte Wald- und Waldgrenzbereiche als Verbindungselemente zum Toten Gebirge werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 61 „Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau“ bezeichnet.

Schutzzweck und Ziel

Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie zur

1. Erhaltung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Vogelarten gemäß Anhang I;

2. Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Vogelarten gemäß Anhang I;

3. Erhaltung der Vermehrungsgebiete für die Zugvögel.

Maßnahmen

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den Lebensraum des Birkhuhnes (Lyrurus tetrix tetrix) die Erhaltung der Almflächen durch periodisches Schwenden.

Prüf- und Bewilligungsverfahren

Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen und der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Wegen und Jagdhütten, das Fliegen mit Drohnen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichts-planes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:100:000 (Anlage 2) und von 45 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115, umgesetzt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

Anlage 1

Schutzgüter sind folgende Vogelarten gemäß :

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A215

Uhu

Bubo bubo

A217

Sperlingskauz

Glaucidium passerinum

A223

Raufußkauz

Aegolius funereus

A234

Grauspecht

Picus canus

A236

Schwarzspecht

Dryocopus martius

A239

Weißrückenspecht

Dendrocopos leucotos

A241

Dreizehenspecht

Picoides tridactylus

A659

Auerhuhn

Tetrao urogallus

A713

Alpenschneehuhn

Lagopus muta helvetica

A876

Birkhuhn

Lyrurus tetrix tetrix

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A212

Kuckuck

Cuculus canorus

A256

Baumpieper

Anthus trivialis

A259

Bergpieper

Anthus spinoletta

A266

Heckenbraunelle

Prunella modularis

A277

Steinschmätzer

Oenanthe oenanthe

A282

Ringdrossel

Turdus torquatus

A499

Berglaubsänger

Phylloscopus bonelli

A574

Klappergrasmücke

Sylvia curruca

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.