Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. der Torfabbau;

2. die Zuschüttung von Amphibienlaichgewässern, ausgenommen zur Erhaltung von Wirtschaftswegen und Forststraßen außerhalb der Laichzeit der Gelbbauchunke (Bombina variegata);

3. die Entwässerung oder Störung des Wasserhaushaltes von Mooren, ausgenommen zur Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;

4. der Fischbesatz in den für den Alpen-Kammmolch (Triturus carnifex) errichteten Tümpeln;

5. die Einbringung invasiver gebietsfremder Pflanzen-, Tier- und Vogelarten;

6. die Ausbringung von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln im direkten Nahbereich der Fließgewässer und Tümpel;

7. die Verwendung chemischer Zusätze zur Stabilisierung der Schneedecke auf der Langlaufloipe.