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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 88/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

Gegenstand

Mehrere der in den Gemeinden Bad Mitterndorf und Grundlsee gelegenen Moore, Fließgewässer und Feuchtlebensräume sowie Wiesen im Einzugsgebiet der Salza und Riedlbach-Traun zwischen Dachsteinstock und Totem Gebirge werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 58 „Mitterndorfer Biotopverbund“ bezeichnet.

Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

- Code-Nr. 7110*, Lebende Hochmoore,

- Code-Nr. 1093*, Steinkrebs (Austropotamobius torrentium),

- Code-Nr. 7140, Übergangs- und Schwingrasenmoore und

- Code-Nr. 1065, Skabiosenscheckenfalter (Euphydryas aurinia).

Maßnahmen

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. für die Moore:

a) die Offenhaltung der kalkreichen Niedermoore durch regelmäßiges Schwenden oder regelmäßige Streumahd,

b) die Durchführung eines angepassten Beweidungskonzeptes unter Berücksichtigung der Weiderechte und

c) die Erhaltung oder Wiederherstellung des Wasserhaushaltes,

2. für die Fließgewässer:

a) die Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer und der Biotopverbundelemente,

b) die Beschattung durch Erhaltung oder Wiederherstellung des Ufergehölzes und

c) die Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturelemente und ihrer Ufer,

3. für den gesamten Naturraum:

a) die Eindämmung invasiver gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten, speziell des Signalkrebses (Pacifastacus leniusculus),

b) die Erhaltung von Kleinstrukturen, wie Gräben, Feuchtstellen, Feuchtwiesen, und

c) die Erhaltung von Verbundelementen, vor allem der Feuchtbiotope,

4. für den Skabiosenscheckenfalter (Euphydryas aurinia):

a) die Erhaltung und Pflege der Raupenfutterpflanze Teufelsabbiss (Succisa pratensis) und

b) die Erhaltung und Entwicklung extensiver blütenreicher Wiesenflächen,

5. für die Amphibien, die Koppe (Cottus gobio) und den Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) die Erhaltung und Entwicklung funktionierender Wanderkorridore,

6. für die Gelbbauchunke (Bombina variegata) die Vermeidung von Eingriffen in die Laichgewässer von Anfang Juni bis Anfang November,

7. für den Alpen-Kammmolch (Triturus carnifex) die Erhaltung der errichteten Tümpel und

8. für die Berg-Mähwiesen die Optimierung der Mahdhäufigkeit und Düngung.

Verbote

Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. der Torfabbau;

2. die Zuschüttung von Amphibienlaichgewässern, ausgenommen zur Erhaltung von Wirtschaftswegen und Forststraßen außerhalb der Laichzeit der Gelbbauchunke (Bombina variegata);

3. die Entwässerung oder Störung des Wasserhaushaltes von Mooren, ausgenommen zur Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;

4. der Fischbesatz in den für den Alpen-Kammmolch (Triturus carnifex) errichteten Tümpeln;

5. die Einbringung invasiver gebietsfremder Pflanzen-, Tier- und Vogelarten;

6. die Ausbringung von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln im direkten Nahbereich der Fließgewässer und Tümpel;

7. die Verwendung chemischer Zusätze zur Stabilisierung der Schneedecke auf der Langlaufloipe.

Prüf- und Bewilligungsverfahren

Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung, der Nutzung der traditionellen Viehtriebwege und der Holzbezugsrechte der Einforstungsberechtigten bedürfen alle anderen nicht gemäß verbotenen Handlungen, wie Aufforstungen, die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushaltes von Fließgewässern einschließlich der Einbringung von Schneeabraum, Eingriffe in die Gewässersohle, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:45:000 (Anlage 2) und von 18 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

Anlage 1

Schutzgüter sind folgende prioritäre natürliche Lebensraumtypen und eine prioritäre Tierart gemäß :

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

7110*

Lebende Hochmoore

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

91D0*

Moorwälder

Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1093*

Steinkrebs

Austropotamobius torrentium

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen, Pflanzen- und Tierarten gemäß :

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6520

Berg-Mähwiesen

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7230

Kalkreiche Niedermoore

Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1381

Grünes Gabelzahnmoos

Dicranum viride

1386

Grünes Koboldmoos

Buxbaumia viridis

6166

Kärntner Spatenmoos

Scapania carinthiaca

6216

Firnisglänzendes Sichelmoos

Hamatocaulis vernicosus

Amphibien nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1167

Alpen-Kammmolch

Triturus carnifex

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Fisch nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1163

Koppe

Cottus gobio

Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1065

Skabiosenscheckenfalter

Euphydryas aurinia

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.