Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient dem in der Anlage 1 genannten Schutzgut nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Schutzgutes.

(2) Der Erhaltungszustand des in der Anlage 1 genannten Schutzgutes kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.