Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 280.000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage C).

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan (Anlage C) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;

b) bei den Bezirkshauptmannschaften Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen und Murau sowie bei der Politischen Expositur Gröbming;

c) bei allen Gemeindeämtern der in genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan (Anlage C) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2008