Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen

(1) Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch die Erhaltung und Entwicklung von

a) zur Brut für Spechte, Kleineulen und andere Höhlenbrüter geeigneten Alt- und Totholzanteilen;

b) standortypischer Ufervegetation entlang der Fließgewässer und natürlicher Stillgewässer;

c) Moorstandorten und anderen Feuchtflächen;

d) Wiesen- und Weideflächen.

(2) Die Ziele sind vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes zu erreichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011