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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 77/2006

Änderung

LGBl. Nr. 100/2011 (CELEX Nr. 32009L0147)

LGBl. Nr. 75/2021 [CELEX-Nr.: 31992L0043, 32009L0147]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

Gegenstand

Im Bereich des Zirbitzkogels wird ein in den Gemeinden Mühlen, St. Anna am Lavantegg, Obdach, Kulm am Zirbitz und St. Marein bei Neumarkt gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 31 „Zirbitzkogel“ bezeichnet.

Schutzzweck

Diese Verordnung schützt die in der Anlage A genannten Schutzgüter nach der Vogelschutz Richtlinie und bezweckt

1. die Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die in Anhang I der Vogelschutz Richtlinie genannten Vogelarten;

2. die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes (Verschlechterungsverbot) der in der Anlage A mit B bewerteten Vogelarten;

3. die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes (Verschlechterungsverbot) der in der Anlage A mit C bewerteten Vogelarten;

4. die Erhaltung der Vermehrungs, Mauser und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in den Wanderungsgebieten für die Zugvögel.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011

Ziele

(1) Der günstige Erhaltungszustand der in der Anlage A genannten Schutzgüter ist dauerhaft zu sichern.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung der Schutzgüter kommt dem Mornellregenpfeifer (Charadrius morinellus) oberste Priorität zu.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011

Maßnahmen

Die Ziele sollen durch die Erhaltung und Entwicklung von großflächigen störungsarmen Zonen durch Besucherlenkung und vorrangig durch Vereinbarungen im Wege des Vertragsnaturschutzes erreicht werden.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011

Verbote

Im Europaschutzgebiet sind im besonders ausgewiesenen Gebiet für den Mornellregenpfeifer nachstehende Handlungen verboten:

1. im Zeitraum vom 1. Mai bis 15. September

a) jede ungebührliche Lärmerregung;

b) das Verlassen der markierten Wege und Steige, ausgenommen zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd sowie bei Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Alm und Forstwirtschaft erforderlich sind;

c) die Benützung des Fahrweges von der Kaser Hütte zum Zirbitzkogelschutzhaus ab der Rothaiden Hütte, ausgenommen für Wirtschaftsfuhren des Schutzhüttenbetriebes, für Fahrten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im Bundesheer sowie für Einsatzfahrzeuge und

d) Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen zur Jagdausübung oder des Einsatzes von Diensthunden der Exekutive, des Militärs und von Rettungshunden.

2. die Neuanlage von Klettersteigen, wenn in einem Verfahren nach eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt wird;

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:28.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei den Bezirkshauptmannschaften, in deren Gebiet das Europaschutzgebiet liegt;

c) bei allen Gemeindeämtern der im genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (Vogelschutz Richtlinie – VS Richtlinie) umgesetzt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juni 2006, in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung der , 3 Abs. 1 sowie 2 Z 1 lit. b und der Anlage A, die Einfügung der , 2b und 2c, die Anfügung des sowie die Neuerlassung des , der Anlage B und des Detailplanes durch die Novelle LGBl. Nr. 100/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Dezember 2011, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011, LGBl. Nr. 75/2021

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 100/2011 treten nachstehende Verordnungen außer Kraft:

1. Verordnung über die Erklärung der Ostabhänge des Zirbitzkogels einschließlich der Sabathy Alm, Schlafer Alm, Linder Alm, Rothaiden Alm, Hubmar Alm, Palli Alm, Richter Alm und Wiltschl Alm zum Vogelschutz gebiet, Grazer Zeitung S. 483/1966, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung S. 186/1973;

2. Verordnung über die Erklärung der Westabhänge des Zirbitzkogels einschließlich der Seealpe, Bergweiden, Blankensteiner Alpe und Weiten Alpe zum Vogelschutzgebiet, Grazer Zeitung S. 483/1966, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung S. 103/1967.

Anlage A

Schutzgüter sind folgende Vogelarten gemäß :

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A091

Steinadler

Aquila chrysaetos

A103

Wanderfalke

Falco peregrinus

A236

Schwarzspecht

Dryocopus martius

A713

Alpenschneehuhn

Lagopus muta helvetica

A727

Mornellregenpfeifer

Eudromias morinellus

A876

Birkhuhn

Lyrurus tetrix tetrix

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A247

Feldlerche

Alauda arvensis

A256

Baumpieper

Anthus trivialis

A259

Bergpieper

Antus spinoletta

A267

Alpenbraunelle

Prunella collaris

A277

Steinschmätzer

Oenanthe oenanthe

A282

Ringdrossel

Turdus torquatus

A574

Klappergrasmücke

Sylvia curruca

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011, LGBl. Nr. 75/2021

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.