Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten, insbesondere im Nahbereich der Höhlen;

2. die Entnahme von Totholz, ausgenommen bei Gefährdung von Siedlungsbereichen;

3. das Betreten und Begehen der Höhlen und deren Zugangsbereiche sowie das Klettern, ausgenommen durch die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, der Behörden und die von der Behörde zur Erhebung naturkundlicher Grundlagen oder zur Durchführung unbedingt notwendiger Erhaltungs-, Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen beauftragten Personen sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Landesmuseums Joanneum;

4. die Einbringung nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.

(2) Alle anderen Handlungen, wie forstliche Nutzungen, Rodungen, Errichtung von Anlagen, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine naturkundlich qualifizierte beauftragte Person bei

1. unerheblichen Auswirkungen nach Bestätigung oder

2. nicht auszuschließenden unerheblichen Auswirkungen nach Erteilung der Bewilligung

durch die Landesregierung ausgeführt werden.