Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient:

1. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und bezweckt

a) die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der mit A und B bewerteten Schutzgüter;

b) die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes (Verschlechterungsverbot) der mit C bewerteten Schutzgüter;

2. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie und bezweckt

a) die Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Anhang I Vogelart;

b) die Erhaltung der Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in den Wanderungsgebieten für den Zugvogel.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012