Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungen

(1) Die Behörde kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß  - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des beeinträchtigen werden.

(2) Die Behörde kann bei Vorliegen von Beeinträchtigungen im Sinne des Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.