Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes
Die Behörde hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).
