Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL I

EUROPÄISCHER FONDS

ZWECK DES FONDS

Der Fonds hat den Zweck,

1. den Vertragsparteien Kredit zu gewähren, um ihnen zu helfen, vorübergehende Schwierigkeiten in der Gesamtzahlungsbilanz entgegenzuwirken und weiterhin eine freizügige, nicht diskriminierende Handels- und Zahlungspolitik zu verfolgen;

2. das Funktionieren des Systems des Zahlungsausgleichs zu erleichtern.