Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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EUROPÄISCHER FONDS UND MULTILATERALES SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS

Die Vertragsparteien errichten hiermit gemeinsam einen Europäischen Fonds (im folgenden „Fonds“ genannt) und ein Multilaterales System des Zahlungsausgleichs (im folgenden „System des Zahlungsausgleichs“ genannt), deren Tätigkeit sich im Rahmen der Organisation vollzieht.