Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitritt

(1) Sämtliche in angeführten Staaten können diesem Übereinkommen ab 1. April 1991 beitreten.

(2) Der Beitritt wird mit der Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.