Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung
(1) Gemäß unterliegt dieses Übereinkommen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.
(2) Die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
