Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung

(1) Gemäß unterliegt dieses Übereinkommen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.

(2) Die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.