Der ersuchte Staat verständigt den ersuchenden Staat unverzüglich, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist.
Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung gibt er die Gründe für diese Entscheidung bekannt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der ersuchte Staat verständigt den ersuchenden Staat unverzüglich, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist.
Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung gibt er die Gründe für diese Entscheidung bekannt.