Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Titel II

Überwachung

Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat die dem Rechtsbrecher auferlegten Bedingungen mit und gegebenenfalls die Überwachungsmaßnahmen, denen dieser während der Probezeit unterworfen ist.