Titel II
Überwachung
Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat die dem Rechtsbrecher auferlegten Bedingungen mit und gegebenenfalls die Überwachungsmaßnahmen, denen dieser während der Probezeit unterworfen ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Titel II
Überwachung
Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat die dem Rechtsbrecher auferlegten Bedingungen mit und gegebenenfalls die Überwachungsmaßnahmen, denen dieser während der Probezeit unterworfen ist.