Nimmt der ersuchte Staat ein nach diesem Titel gestelltes Ersuchen an, so erlischt das Recht des ersuchenden Staates zur Vollstreckung des Urteils.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Nimmt der ersuchte Staat ein nach diesem Titel gestelltes Ersuchen an, so erlischt das Recht des ersuchenden Staates zur Vollstreckung des Urteils.