Der ersuchte Staat führt die gesamte Vollstreckung des so angepaßten Urteils durch, als handle es sich um ein von seinen Gerichten erlassenes Urteil.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der ersuchte Staat führt die gesamte Vollstreckung des so angepaßten Urteils durch, als handle es sich um ein von seinen Gerichten erlassenes Urteil.