Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat zu gegebener Zeit eine Urkunde, mit der die Vollstreckung des Urteils bestätigt wird.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat zu gegebener Zeit eine Urkunde, mit der die Vollstreckung des Urteils bestätigt wird.