Titel III
Vollstreckung von Urteilen
Nach Widerruf des bedingten Aufschubes durch den ersuchenden Staat und auf dessen Ersuchen ist der ersuchte Staat befugt, das Urteil zu vollstrecken.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Titel III
Vollstreckung von Urteilen
Nach Widerruf des bedingten Aufschubes durch den ersuchenden Staat und auf dessen Ersuchen ist der ersuchte Staat befugt, das Urteil zu vollstrecken.