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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem ;

d) jede nach eingegangene Erklärung;

e) jede nach eingegangene Erklärung;

f) jeden nach eingegangene Erklärung;

g) jeden nach Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;

h) jeden Vorbehalt und jede Erklärung nach ;

i) jede Zurücknahme eines Vorbehalts oder einer Erklärung nach ;

j) jede nach eingegangene Erklärung und jede spätere nach eingegangene Notifikation;

k) jede nach eingegangene Notifikation;

l) jede nach eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.