Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem ;
d) jede nach eingegangene Erklärung;
e) jede nach eingegangene Erklärung;
f) jeden nach eingegangene Erklärung;
g) jeden nach Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
h) jeden Vorbehalt und jede Erklärung nach ;
i) jede Zurücknahme eines Vorbehalts oder einer Erklärung nach ;
j) jede nach eingegangene Erklärung und jede spätere nach eingegangene Notifikation;
k) jede nach eingegangene Notifikation;
l) jede nach eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
