Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren der in Anlage I vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht oder eine Erklärung nach Anlage II abgibt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, daß ein anderer Vertragsstaat diese Bestimmung anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, wie er selbst sie angenommen hat.