Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ANLAGE I

Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er sich das Recht vorbehält,

a) ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach seiner Auffassung rein religiösen Charakter hat;

b) ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach seinem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;

c) nicht anzunehmen;

d) nicht anzunehmen;

e) die in Satz 2 enthaltenen Bestimmungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzunehmen;

f) die in enthaltenen Bestimmungen in Fällen nicht anzuwenden, in denen er nach seinem Recht zuständig ist;

g) und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach seinem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;

h) Titel V nicht anzunehmen.