ANLAGE I
Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er sich das Recht vorbehält,
a) ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach seiner Auffassung rein religiösen Charakter hat;
b) ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach seinem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;
c) nicht anzunehmen;
d) nicht anzunehmen;
e) die in Satz 2 enthaltenen Bestimmungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzunehmen;
f) die in enthaltenen Bestimmungen in Fällen nicht anzuwenden, in denen er nach seinem Recht zuständig ist;
g) und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach seinem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;
h) Titel V nicht anzunehmen.
