Im ersuchten Staat wird die nach seinem Recht vorgesehene Sanktion auf die strafbare Handlung angewendet, sofern dieses Recht nicht etwas anderes bestimmt. Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf , so darf die in diesem Staat verhängte Sanktion nicht strenger sein als die im Recht des ersuchenden Staates vorgesehene.
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