Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT 4

Vorläufige Maßnahmen

Befindet sich der Verurteilte nach Eingang der Mitteilung über die Annahme des Ersuchens um Vollstreckung eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils im ersuchenden Staat, so kann dieser den Verurteilten zum Zweck der Übergabe nach in Haft nehmen, wenn er es zur Sicherung der Vollstreckung für notwendig hält.