Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinn dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

a) „Europäisches Strafurteil“ jede rechtskräftige, von einem für Strafsachen zuständigen Gericht eines Vertragsstaates auf Grund eines Strafverfahrens ergangene Entscheidung;

b) „Strafbare Handlung“ außer den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen solche, die in den in Anlage II aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene – wenn eine Verwaltungsbehörde nach diesen Vorschriften zuständig ist – die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;

c) „Verurteilung“ die Verhängung einer Sanktion;

d) „Sanktion“ jede Strafe und jede Maßnahme, die gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung durch ein Europäisches Strafurteil oder eine Strafverfügung ausdrücklich verhängt worden ist;

e) „Aberkennung“ den Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot oder den Verlust einer Fähigkeit;

f) „Abwesenheitsurteil“ jede Entscheidung, die nach als solche gilt;

g) „Strafverfügung“ eine der in Anlage III aufgeführten, in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen.