Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen unterliegt gemäß Absatz 2 des Artikels 5 der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.