Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation erklären, daß sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf andere als die in bezeichneten Personen erstreckt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation erklären, daß sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf andere als die in bezeichneten Personen erstreckt.