(1) Die unter Buchstabe b fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Übereinkommens den in ihrem Hoheitsgebiet für Fragen der Stipendiengewährung zuständigen Behörden und legen ihnen nahe, den in aufgestellten Grundsatz wohlwollend zu prüfen und anzuwenden.
(2) Die unter Buchstabe c fallenden Vertragsparteien wenden, soweit für die Gewährung der Stipendien der Staat zuständig ist, , andernfalls Absatz 1 des vorliegenden Artikels an.
