Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist:

a. an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;

b. an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist.