Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung bei:

a. für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist;

b. für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge einer solchen Straftat verstorbenen Personen.

2. Eine Entschädigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn der Täter nicht verfolgt oder bestraft werden kann.