Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedsstaaten des Europarates und der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens auf, die ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken können durch:

a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt hinsichtlich Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung; oder

b) die Unterzeichnung, vorbehaltlich der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung, gefolgt von Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.