Die Anzahl der Begleiter muß unter Berücksichtigung der Zahl der Tiere sowie der Transportdauer ausreichend sein.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Anzahl der Begleiter muß unter Berücksichtigung der Zahl der Tiere sowie der Transportdauer ausreichend sein.