Verschläge oder Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen ausreichend zugänglich sein. Beleuchtungsvorrichtungen müssen vorhanden sein.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verschläge oder Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen ausreichend zugänglich sein. Beleuchtungsvorrichtungen müssen vorhanden sein.