Tiere sind nur in Transportmittel oder Behältnisse zu verladen, die zuvor gründlich gereinigt worden sind. Tote Tiere, Einstreu und Exkremente sind so bald wie möglich zu entfernen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Tiere sind nur in Transportmittel oder Behältnisse zu verladen, die zuvor gründlich gereinigt worden sind. Tote Tiere, Einstreu und Exkremente sind so bald wie möglich zu entfernen.