Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen sobald wie möglich tierärztlich behandelt und soweit notwendig nur in einer Weise geschlachtet werden, die unnötiges Leiden vermeidet.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen sobald wie möglich tierärztlich behandelt und soweit notwendig nur in einer Weise geschlachtet werden, die unnötiges Leiden vermeidet.