Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Fall der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Übereinkommens prüfen die Vertragsparteien die Zweckmäßigkeit, den daran teilnehmenden Gebietskörperschaften dieselben Möglichkeiten einzuräumen wie im Fall der innerstaatlichen Zusammenarbeit.