Jede Vertragspartei liefert im Rahmen des Möglichen die durch eine andere Vertragspartei angeforderten Informationen, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erleichtern.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jede Vertragspartei liefert im Rahmen des Möglichen die durch eine andere Vertragspartei angeforderten Informationen, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erleichtern.