Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitritt

(1) Diese Revisionsakte steht bis zur ihrem Inkrafttreten zum Beitritt offen:

a) den Vertragsstaaten;

b) den Staaten, die das Europäische Patentübereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten.

(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.